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Baufinanzierung und Immobilienfinanzierung -
Bauförderung - staatliche Förderungen
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BausparprämieDie Wohnungsbau- oder Bausparprämie ist fester Bestandteil der staatlichen Wohnungsbauförderung. Sie wurde bereits in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts unter der Kanzlerschaft von Konrad Adenauer eingeführt und hatte zum Ziel, sowohl die Wohnungsversorgung zu verbessern als auch die Baukonjunktur anzukurbeln. Auch heute noch ist die Bausparprämie eines der wesentlichen Argumente für den Abschluss eines Bausparvertrages. Freilich mittlerweile unter anderen Voraussetzungen. Denn sie trägt dazu bei, dass sich der Bausparvertrag zu einer Rendite trächtigen Alternative zu den herkömmlichen Sparverträgen der Banken und Sparkassen entwickelt.
Wer kann alles in den Genuss
der Bausparprämie kommen? Ob ein Bausparer auch die Bausparprämie erhält, hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Bei Ledigen beträgt die Einkommensgrenze 25.600 Euro im Jahr, bei Verheirateten 51.200 Euro. Bei der Bemessungsgrundlage für die Wohnungsbauprämie werden die gleichen Voraussetzungen zu Grunde gelegt wie bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags oder der Kirchensteuer. Deshalb erhöht sich das prämienberechtigte zu versteuernde Einkommen mit jedem Kind um 5808 Euro. Eine Familie mit drei Kindern kommt also noch in den Genuss der Bausparprämie, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen die Grenze von 68624 Euro nicht überschreitet.
Die Höhe der Bausparprämie errechnet sich aus einer zusätzlichen Verzinsung, der im jeweiligen Jahr eingezahlten Beträge. Für Einzelpersonen werden Einzahlungen bis zu einer Höhe von 512 Euro und für Verheiratete bis zu 1024 Euro mit 8,8 Prozent zusätzlich verzinst. Als Einzahlungen zählen die laufenden Bausparbeiträge, Guthabenzinsen und eventuell gesondert eingezahlte Abschlussgebühren. Bei Verheirateten ergibt sich so eine jährliche Prämie in Höhe von maximal 90,11 Euro und bei Ledigen in Höhe von 45,06 Euro. Für Verträge, die nach dem 31.12.1991 abgeschlossen wurden, erfolgt die Gutschrift der Bausparprämie erst mit Zuteilung des Vertrages. Eine analoge Regelung gilt im Falle der Arbeitnehmersparzulage für alle Verträge, die nach dem 31.12.1993 abgeschlossen wurden.
Die Bausparprämie muss jedes Jahr von den Bausparkassen beim Finanzamt angefordert werden. Dazu muss ein entsprechender Antrag vom Bausparer ausgefüllt werden. Das wird jedoch häufig vergessen. Nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz kann dieser Antrag noch bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das dem Sparjahr folgt, gestellt werden. Für weiter zurück liegende Jahre wird keine Bausparprämie mehr gezahlt. Kündigt ein Bausparer seinen Vertrag schon in der Ansparphase, so kann er unter Umständen das Recht auf Gutschrift der Bausparprämie verlieren, nämlich dann, wenn diese Kündigung vor Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist erfolgt.
Das gilt auch, wenn Ansprüche aus Leistungen aus diesem Guthaben abgetreten oder als Sicherheiten für andere Finanzierungen genutzt werden. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn das Bausparguthaben unverzüglich und unmittelbar für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird oder die Beleihung beziehungsweise Abtretung ebenfalls unmittelbar für wohnwirtschaftliche Zwecke erfolgt. Ebenfalls nicht schädlich für die Auszahlung der Bausparprämie, sind Vertragskündigungen während der siebenjährigen Bindungsfrist, wenn der Vertragspartner oder sein Ehepartner sterben oder dauerhaft erwerbsunfähig werden. Schließlich können auch Arbeitslose, die zum Zeitpunkt der Vertragskündigung schon mindestens ein Jahr arbeitslos sind, von dieser Regelung profitieren.
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