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Kinderzulage - Grundfölrderung des Hausbaus |
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Baufinanzierung und Immobilienfinanzierung -
Bauförderung - staatliche Förderungen
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KinderzulageDie Kinderzulage wurde am 01.01.1996 eingeführt und tritt an die Stelle des früher gezahlten Baukindergeldes. Im Wesentlichen werden die Voraussetzungen für das Baukindergeld auch für die Kinderzulage angewandt.
Die Kinderzulage wird auf Antrag gezahlt und zwar in Höhe von 800 EURO pro Kind. Vor dem 01.01.2004 betrug die Kinderzulage 767 EURO = 1.500 DM. Es zählen hierbei leibliche Kinder und Stiefkinder als Kind. Das betreffende Kind muss allerdings im Haushalt wohnen oder zumindest einen vorübergehenden Zeitraum, welcher im Förderzeitraum liegen muss, Mitglied dieses Haushaltes gewesen sein.
Studierende
Kinder oder Kinder, die im Internat leben, zählen ebenfalls als zum Haushalt zugehörig. Für diese kann dementsprechend ebenso eine Kinderzulage beantragt werden.
Gezahlt wird die Kinderzulage nur, wenn der Antragsteller oder dessen Ehegatte Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat. Geht der Anspruch zum Beispiel durch Trennung der Eltern oder Arbeitsaufnahme der Kinder verloren, so fällt die Kinderzulage ebenfalls weg.
Verdient das Kind eigenes Geld, wird ein Freibetrag von etwa 7000 EURO gewährt. Das bedeutet: Verdient das Kind weniger als diese rund 7000 EURO im Jahr, haben die Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, erhalten sie also dementsprechend die Kinderzulage weiter.
Die Kinderzulage steht in engem Zusammenhang mit der Eigenheimzulage. Wurde bereits die Eigenheimzulage gewährt und innerhalb des Förderzeitraums wird ein Kind geboren, dann kann man für dieses Kind die Kinderzulage für die verbleibenden Jahre beantragen. Da für die Kinderzulage die gleichen Voraussetzungen wie für die Eigenheimzulage gelten, wird die Kinderzulage auf alle Fälle gewährt.
Scheiden die Kinder, welche bei der Eigenheimzulage berücksichtigt sind, aus dem gemeinsamen Haushalt aus, zählen sie aber dennoch bis zum Ablauf des Förderzeitraums weiter mit. Anders ist es beim Tod eines Kindes oder bei Überschreitung der vorgegebenen Altersgrenze. Dann besteht kein Anspruch mehr auf die Kinderzulage.
Um zu erfahren, ob man die Kinderzulage erhält, muss man im Allgemeinen nur in seine Einkommensteuererklärung schauen. Sind die Kinder dort berücksichtigt, dann zählen sie auch für die Kinderzulage. Nun muss man nur noch unter den Einkommensgrenzen liegen und die anderen Voraussetzungen erfüllen, dann kann man sich künftig über die Kinderzulage freuen und zwar 8 Jahre lang, wenn die Voraussetzungen für den gesamten Förderzeitraum erfüllt sind.
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