Unter einem Bausparvertrag versteht man einen Sparvertrag, den ein Bausparer mit einer Bausparkasse abschließt. Hauptsächlich schließt man so einen Vertrag ab, um eine wohnwirtschaftliche Maßnahme zu finnazieren. Die Bausparsumme, die in dem Vertrag vereinbart wurde, wird bis zu einem vertraglich festgelegten Prozentsatz angespart. Der Teil, der bis zur abgeschlossenen Vertragssume noch fehlt, wird bei der Zuteilung des Bausparvertrages als Bauspardarlehen gewährt. Der Bausparer kann bei der Zuteilunf über die volle Bausparsumme verfügen.
Bei Abschluss eines Bausparvertrages wird eine sogenannte Mindestsparzeit festgelegt. Dies ist der Zeitraum, der zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem frühest möglichen Zuteilungstermin des Bausparvertrages liegt. Er hängt davon ab, wann die Kriterien für die Zuteilung, also das Erreichen des Anspargrades oder der Bewertungszahl, erreicht sind. Im Regelfall geschieht das etwa 12 bis 80 Monate nach Vertragsschluss. Monatlich sind vom Bausparer zu erbringende Sparzahlungen zu erbringen, die als Regelsparbeitrag bezeichnet werden. Diese richten sich in der Regel nach der Höhe der gewählten Bausparsumme. Der Bausparer kann in den meisten Fällen die Zahlungsweise, also ob monatlich oder vierteljährlich gezahlt werden soll, selbst bestimmen. Zu beachten ist jedoch, dass Bausparkassen das Recht haben, den Vertrag bei Nichtbesparung zu kündigen.
Eine Zuteilung des Bausparvertrages kann erfolgen, wenn die tarifliche Mindestsparzeit, das Bausparguthaben sowie eine ausreichende Bewertungszahl erreicht sind. Dies kann schon nach wenigen Monaten der Fall sein, aber auch erst nach einigen Jahrzehnten. Der Zuteilungszeitpunkt, der bei Abschluss des Bausparvertrages berechnet wurde, ist dabei keinesfalls bindend oder garantiert, da er sich je nach Finanzmarktentwicklung verschieben kann. Doch auch wenn der Zuteilungspunkt noch nicht erreicht ist, bieten viele Bausparkassen eine Zwischenfinanzierung über ein Vorausdarlehen an.
Weitere Informationen zum Bausparen erhalten Sie in unserem Ratgeber.
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