(Bild: Christine Schonschek) Wer ein Haus baut muss sich an die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes richten. Darunter fällt auch der Brandschutz. Doch nicht nur innerhalb eines Gebäudes, sondern sogar außerhalb werden brandschutztechnische Anforderungen vorgegeben. So etwa auch für begrünte Dächer. Begrünte Dächer haben zwar ökologische und ökonomische Vorteile, doch sollte man bei ihnen keinesfalls den Brandschutz außer Acht lassen. Begrünte Dächer sollten nämlich widerstandsfähig sein zum einen gegen Flugfeuer und zum anderen auch gegen strahlende Wärme. Um solche eine Widerstandsfähigkeit bei Dachbegrünungen zu erreichen sollte man die nachfolgend aufgeführten Anforderungen in den Blick nehmen.
Begriffsbestimmung
Gemeint sind mit begrünten Dächern horizontale Dächer auf denen anspruchsvollere Pflanzen wie zum Beispiel Gräser, Stauden, Gehölz und Sträuchern wachsen und die regelmäßig gepflegt werden müssen. Eine solche auch intensive Dachbegrünung ist aufgrund ihrer notwendigen dicken Substratschicht im Prinzip nur für Flachdächer geeignet. Unter den Begriff begrünter Dächer fallen des Weiteren aber auch die extensiv begrünten Flächen. Dabei handelt es sich um einen Bewuchs, der niedrig, pflegearm und selbstregenerierfähig ist. Das können Stauden und Gräser sein denen Trockenheit sowie auch eine zeitweilige Verwässerung nichts anhaben.
Brandschutz Anforderungen
Im Allgemeinen werden Intensivbegrünungen und Dachgärten so eingestuft, dass sie ohne weiteres genügend widerstandsfähig sind gegen Flugfeuer sowie auch gegen strahlende Wärme (harte Bedachung). Anders sieht dies jedoch bei der Extensivbegrünung aus. Diese wird nur dann ebenfalls als ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bewertet, wenn gewisse Bedingungen gegeben sind, wie sie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen vorgegeben sind:
- Mindestens drei Zentimeter sollte die Substratschicht, zum Beispiel die Gartenerde, dick sein. Der Anteil an organischen Bestandteilen darf höchstens 20 Prozent betragen.
- Werden zur Begrünung statt Gartenerde spezielle Schaumstoff-Vegetationsmatten verwendet, dann muss unter spezifischen Prüfungsbedingungen nachgewiesen werden können, dass diese den Anforderungen der DIN 4102 Teil 7 entsprechen.
- Eventuell müssen über das Dach in Abständen von 40 Metern 0,3 Meter hohe Brandwände geführt werden. Wenn die Brandwände, aufgrund bauordnungsrechtlicher Gründe, nicht über Dach geführt werden, denn ist eine Aufkantung in Höhe von 0,3 Metern zu installieren. Diese Aufkantung muss dann natürlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Alternativ dazu kann auch aus massiven Platten oder Grobkies ein 1 Meter breiter Streifen gelegt werden.
- Sofern die Brüstungshöhen einer Wandöffnung nicht größer sind als 0,8 Meter ab Oberkante Erdsubstrat, sollen Platten oder Grobkies außerdem noch um Dach- und Wandöffnungen herum in einem 0,5 Meter breiten Streifen gelegt werden.
- Wenn giebelständige Gebäude aneinandergereiht sind, dann muss entlang der Traufe ein 1 Meter breiter Streifen dauerhaft unbegrünt bleiben und soll mit einer Dachhaut bedeckt werden, welche aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.
Plant man nun die Anlage einer Dachbegrünung auf dem geneigten oder Flach-Dach, dann sollte man sich auf jeden Fall nach der jeweiligen Landesbauordnung und den dort spezifischen brandschutztechnischen Anforderungen erkundigen.

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