(Bilder: pixelio.de) Der Garten gehört für viele zum Lieblingsplatz im Sommer. Doch nicht jeder hat seinen eigenen Garten. Oftmals gehört zu einem gemieteten Haus und manchmal auch zu einer Mietwohnung ein Gartengrundstück dazu. Bei so einem gemieteten Garten stellt sich nicht selten die Frage, welche Rechte und Pflichten hat der Mieter zu beachten oder was darf der Vermieter verbieten?
Die Geschmäcker sind auch in der grünen Idylle verschieden. Während ein Gärtner ein naturnahes Reich bevorzugt, sagt dem Anderen ein schön angelegter Prachtgarten zu. Wie das Immobilienportal Immowelt.de erläutert, kann der Gartenmieter die Verwendung seines Gartens frei gestalten und selbst bestimmen welche Zier- und Nutzpflanzen er darin anbauen möchte.
Sofern nichts anderes im Mietvertrag vorgesehen ist, kann auch ein Gartenteich angelegt werden. Dieser soll aber so beschaffen sein, dass er am Ende des Vertragsverhältnisses vollständig beseitigt werden kann, gemäß einer Entscheidung des LG Lübeck Az.: 14 S 61/92. Der Vermieter ist nicht berechtigt seinem Mieter vorzuschreiben, wie er die Gartenarbeit verrichten soll, das heißt wie oft Unkraut gejätet oder der Rasen geschnitten werden soll. Lässt der Mieter den Garten verwahrlosen, dann kann der Vermieter jedoch einschreiten. Verpflichtet ist der Gartenmieter, laut der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az.: I-10 U 70/04), nur zu einfachen Arbeiten wie dem zupfen von Unkraut, Rasen mähen und Laub entfernen. Selbst wenn im Mietvertrag vermerkt wurde, dass der Mieter zur Gartenpflege verpflichtet ist, dann kann der Vermieter beispielsweise keine Rasenpflege, wie etwa düngen, nachsäen oder vertikulieren, verlangen. Auch der Baumschnitt obliegt dem Vermieter, wie Immowelt.de berichtet. Der Vermieter kann einen Komposthaufen nur dann verbieten, wenn dieser eine Geruchsbelästigung für angrenzende Anwohner darstellt, so entschied das LG Regensburg (AZ: S 320/83). Da das Spielen im Garten zum vertragsmäßigen Gebrauch eines Gartens gehört, darf der Vermieter nicht verbieten, dass die Kinder des Mieters Spielkameraden dorthin einladen.

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