Rußfilter-Pflicht für Holzfeuerungsanlagen
(Bild: pixelio.de) Kürzlich ließ die Forderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zur Stilllegung von beziehungsweiser für eine Rußfilter-Pflicht für Kamin- und Kachelöfen viele Anwender solcher Holzheizungen aufschrecken. Das Ziel der Novelle der Bundesimmsionsschutzverordnung (BImSchV) ist natürlich eine Reduzierung der Feinstaubbelastung. Dafür dürfen bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden. Modernen Pelletheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen dürften eigentlich die vorgegebenen Grenzwerte sowieso nicht überschreiten. Hier kann man sich also beruhigt zurücklehnen.
Etwas anders dagegen sieht es natürlich bei älteren Feuerungsanlagen aus. Dafür sollen bestimmte Grenzwerte festgelegt werden. Kann der Besitzer durch eine Herstellerbescheinigung oder auch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachwiesen dann sei, nach Angaben des Ministeriums, ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich. Nur wenn ein solcher Nachweis, dass die Feuerungsanlage den Grenzwert einhält, nicht möglich ist, dann ist eine Nachrüstung oder ein Austausch erforderlich. Dieses Sanierungsprogramm ist allerdings langfristig angelegt, das heißt die Maßnahme muß je nach Errichtungsjahr bis 2014, 2017, 2020 spätestens jedoch bis 2024 erfolgt sein. Bis dahin bleibt noch viel Zeit für eine individuelle Planung. Ausgenommen von diesem Sanierungsprogramm sind neben privaten Kochherden auch Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, die vor 1950 errichtet wurden. Auf der Seite des BMU finden sich Fragen und Antworten zur Novellierung der Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV) .