Einführung von Energieausweisen für Immobilien
(Bild: BMVBS / dena) Von Elektrogeräten, wie Kühlschränken, Wasch- und Spülmaschinen kennt man die Energiekennzeichnung, die manchmal sogar in den Werbeanzeigen mit abgebildet ist, bereits. Etwas Vergleichbares soll es künftig auch für Immobilien geben. Die Bundesregierung hat am 25. April 2007 eine neue Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen, welche voraussichtlich im Herbst 2007 in Kraft treten soll. Sobald die EnEV in Kraft tritt, sollen auch Energieausweise für Gebäude geregelt werden.
Mit der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) wird die EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Immobilien in Deutschland gesetzlich verankert. Durch die Einsparung von Energie wird die Umwelt weniger belastet, was ganz im Sinne des Klimaschutzes ist. Der Energieausweis für Gebäude soll ab Anfang 2008 schrittweise eingeführt werden. Das ist eine gute Nachricht sowohl für Mieter als auch für Käufer, die sich damit einen guten Überblick über die anfallenden Warmwasser- und Heizkosten verschaffen können. Denn gerade diese Nebenkosten für ein Haus oder auch eine Wohnung sind von hoher Bedeutung zur Entscheidung für oder gegen einen Kauf- oder Mietvertrag. Durch diese Verpflichtung zur Dokumentation und Offenlegung der Energiekosten muss sich aber mancher Immobilienbesitzer der einen Verkauf oder eine Vermietung plant gegebenenfalls noch Gedanken zur richtigen Dämmung des Gebäudes machen. Denn Immobilien mit schlechten Werten sind in jedem Fall für die potenziellen Interessenten weniger attraktiv.
Ab 1. Januar 2008 soll der Energieausweis für Wohngebäude, die bis 1965 errichtet worden sind, verpflichtend sein. Wer allerdings auf eine jüngere Wohnimmobilie spekuliert muss sich noch bis zum 1. Juli 2008 gedulden, dann ab dann ist nämlich auch für diese Wohngebäude der Energieausweis Pflicht. Für Gewerbeimmobilien ist der Energiepass erst ab dem 1. Januar 2009 vorgeschrieben. Sowohl auf Pauschalen als auch auf fachlich gesicherte Erfahrungswerte darf bei der Kostenbegrenzung zurückgegriffen werden. Eine Gebäudebegehung durch einen Gutachter muss nicht zwingend durchgeführt werden, kann aber in Einzelfällen trotzdem erforderlich sein.