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Was besagt das Bundeskleingartengesetz?
Gartengestaltung - Mein erster Garten

Bundeskleingartengesetz

Jede Parzelle in einem Kleingarten ist sozusagen eine „eigene kleine Welt“ für sich im Grünen. In einem Kleingartenverein wird natürlich das Thema „gute Nachbarschaft“ groß geschrieben, da anderenfalls ein normales „Miteinander“ nicht in jedem Falle gewährleistet sein könnte.

Nicht umsonst haben sich die Pächter dazu entschlossen, ihrem lauten und vielleicht zum Teil auch hektischen Alltag der Großstädte zu „entfliehen“, denn in einem Kleingarten kann man sozusagen in seinem eigenen kleinen Reich ungestört die Seele baumeln lassen und die Ruhe genießen.

Ganz besonders wichtig ist es daher, gewisse Grundregeln zu befolgen, da zum einen die unterschiedlichsten Charaktere aufeinander treffen, weswegen es umso wichtiger ist, einheitliche Vorgaben festzulegen und des Weiteren gibt es - der Ordnung halber - auch bestimmte optische Richtlinien, die es zu befolgen gilt. Auch im Sinne der städtebaulichen Gegebenheiten hat ein möglichst harmonisches Gesamtbild stets Priorität.

ImageDes Weiteren sind im Bundeskleingartengesetz genaue Vorgaben dahingehend beschrieben, welche Größe das jeweils zu verpachtende Grundstück hat. Ebenso sind die durch die Pächter zu entrichtenden Pachtgebühren, die jeweiligen Zahlungsbedingungen, die Hinweise bezüglich der Kündigungsrechte usw. detailliert vorgegeben. Genauso wichtig sind natürlich die Naturschutzbestimmungen, die selbstverständlich exakt eingehalten werden müssen.

Im Allgemeinen richtet sich das Bundeskleingartengesetz übrigens nach den Eckpunkten des Bürgerlichen Gesetzbuches. Darüber hinaus besteht zwar eine weitestgehende Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die Beetbepflanzung, die Einrichtung eines Gartenhäuschens usw., wobei allerdings auf gewisse gesetzliche und auch bautechnische Vorgaben Rücksicht genommen werden muss.

Hier wären beispielsweise mögliche „gravierende“ Veränderungen zu nennen, wie z. B. die Errichtung von Mauerwerken, ein geplanter Laubenbau etc. In diesem Zusammenhang ist es selbstverständlich die Pflicht des Pächters, eine entsprechende Genehmigung beim Vorstand des Kleingartenvereines einzuholen.

Ob und inwieweit dieses im Einzelfalle erforderlich ist, wird ebenfalls im Bundeskleingartengesetz festgelegt. Aus diesen genannten Gründen sind dort genaue Vorschriften verankert, worin unter anderem auch genau bestimmt ist, welchem Zweck eine Kleingartengemeinschaft dienen soll, bzw. welche Nutzungsbedingungen (z. B. kein gewerbsmäßiger Obst- und Gemüseanbau) zugrunde liegen.
 


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