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Alt 03.06.2006, 16:59   #6 (permalink)
John Robie
 
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Hi niwashi!

Diese Verjährungsfrist bezieht sich auf den Beseitigungsanspruch gemäß Landesrecht.

Die Ansprüche aus § 910 BGB und damit verbundene Schadensersatzansprüche unterliegen hingegen nicht dieser Frist.

Wüchse besagte Jungfernrebe länger als fünf Jahre, ohne dass der Nachbar dem widersprochen hätte, könnte der Nachbar Beseitigung der Rebe daher nicht verlangen. BGB-Rechte gingen dem Nachbarn jedoch nicht verlustig.

Bye
-John
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Geändert von John Robie (03.06.2006 um 17:29 Uhr).
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