Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 23.06.2006, 23:32   #10 (permalink)
Apisticus
 
Registriert seit: 31.05.2006
Beiträge: 1.742
Standard

Zitat:
Zitat von John Robie
Hi Apisticus!



Welches Gesetz?

Bye
-John

§ 41 BNatSchG

Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen


(1) Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Dabei ist insbesondere zu regeln,

1. Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,

2. Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,

3. Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,

soweit sich aus § 42 Abs. 1 kein strengerer Schutz ergibt.

§ 42 BNatSchG


Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,

3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

........


Unter § 42 fallen die Arten die auf der Roten Liste stehen, also z. B. Kleine Rote Waldameise oder Hornisse...

§ 42 hat im vorliegenden Fall keine Bedeutung, wollte das nur der Vollständigkeit halber noch aufführen.
__________________
Great minds discuss ideas. Average minds discuss events. Small minds discuss people.
~Eleanor Roosevelt
Apisticus ist offline   Mit Zitat antworten