So auf Anhieb fällt mir dazu
§ 18 Chemikaliengesetz ein. Es regelt in Absatz 2 auch die Anpflanzung giftiger Pflanzenarten. Allerdings ist mir nicht bekannt, ob entsprechende Rechtsverordnungen erlassen wurden. Vielleicht mal bei der Gemeinde nachfragen.
Giftige Pflanzen sind ansonsten ja nichts ungewöhnliches. Vieles, was die Natur von sich aus hervor bringt, ist für (ahnungslose) Kinder gefährlich. Besonders, wenn die Pflanzen einladend hübsch aussehen. Daraus ergibt sich für mich nicht zwangsweise eine Haftung für die von den Pflanzen ausgehende Gefahr.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass den Grundstückseigentümer durchaus Sorgfaltspflichten treffen. Nämlich dann, wenn er es zuläßt, dass solchermaßen gefährdete Kinder das Grundstück arglos betreten.
Tono... auf Anhieb