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Alt 15.03.2007, 22:36   #34 (permalink)
hedimag
 
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Standard AW: Holzwand an Grenze

HALLO,

habe dein Problem gelesen. Bin in einer ähnlichen Lage mit so einem ....Nachbarn. Wir haben auf der Grenze einen Maschendrahtzaun von 1m Höhe. Nun genügt mir das aber auch nicht und ich möchte lieber nicht mehr in Nachbars Garten Einblick haben und erst recht möchte ich nicht, dass er am Zaun entlang tigert und rüberglotzt. Ich würde mich auch sicherer fühlen, wenn da noch eine Hecke oder höhere Sträucher dazwischen wären. Nun brauchen die aber so lange zum Wachsen und ich habe mich auch für Sichtschutzpaneelenteile interessiert. Jetzt habe ich in dem Nachbarschaftrecht von Ba-Wü. gelesen:
§ 11
Tote Einfriedigungen
(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.
(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.
(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, daß ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.
(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.
§ 12
Hecken
(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Das gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).
(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.

Nun habe ich aber vorsichtshalber mal bei uns auf der Gemeinde nachgefragt und die hat dann auf den Bebauungsplan von damals verwiesen. Darin steht: Die Einfriedungen der Grundstücke ist mit Ausnahme der Eintragungen im Plan freigestellt, soweit sie 1 m nicht übersteigen. Die Verwendung von Eisen mit Ausnahme von Drahtgeflecht an den seitlichen Grenzen ist nicht erlaubt.
Also damit kann ich eigentlich auch nicht viel anfangen.

Was hast jetzt du gemacht? Mein Nachbar kann ja trotz evtl. Sichtschutzwand gemütlich stundenlang drüber weg in unser Grundstück schauen und uns beobachten. Wenn ich aber in oben genannter Entfernung die Sichtschutzwände anbringe und trotzdem noch Kletterpflanzen oder sonstige schnellwachsende Sträucher auf meine Seite hinpflanze bin ich doch viel geschützter.
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