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Alt 24.06.2006, 13:43   #16 (permalink)
 
Registriert seit: 31.05.2006
Beiträge: 1.626
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Liebe Kathi,

mir scheint dein Gartenleben spielt sich unterirdisch ab. Da sitzen die Hummeln und spielen mit den Ameisen Karten, während du oben den Lollo Rosso anguckst und denkst die Ameisen haben verloren.
Vielleicht sind Wurzelläuse am Salat, jedenfalls greifen die Ameisen den Salat nicht an. Dem Hummelnest verpasst du ein Fähnchen und vermeidest so da draufzutreten. Zur Beruhigung: Hummelnester sind eine einjährige Angelegenheit, im Spätherbst sterben alle Hummeln im Nest.
Apisticus, der die Ameisen retten will
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~Eleanor Roosevelt
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Alt 24.06.2006, 14:08   #17 (permalink)
 
Benutzerbild von -neugier-
 
Registriert seit: 26.04.2006
Beiträge: 2.776
Reden Wurzelläuse???

lieber Apisticus,

schon wieder etwas neues? was soll ich denn gegen diese wurzelläuse machen?

darf (und wie?) ich sie denn bekämpfen?

oh mann, habe ein wenig geduld mit mir...

das ist mein erster garten und ich muss noch soooo viel lernen...

schöne grüße von den hummeln. ich werde deinen rat befolgen...



l.g. von kathi (die langsam die ameisen akzeptiert)
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"jede Wahrheit braucht einen Mutigen, der sie ausspricht" (Einstein)
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Alt 24.06.2006, 14:40   #18 (permalink)
 
Benutzerbild von John Robie
 
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Beiträge: 2.408
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Hi Apisticus!

Zitat:
also du willst nicht allen Ernstes behaupten, der Grund sei, dass Ameisen Gemüse fressen.
NEIN. Ging darum, dass Ameisen im Garten keine "wild lebenden Tiere" i. S. d. BNatSchG sind.

Zitat:
Ansonsten Hut ab vor deinen Ameisenkenntnissen!
Hmm, ich weiß nicht mal, wie die kleinen schwarzen normalen heißen.


Zitat:
Ich habe die Vorschrift auch gepostet, weil sie einfach nicht so bekannt ist.
Kann nicht schaden. Wenn ich sehe, was Leute im Wald so alles rausgraben und bei sich in den Garten setzen ...

Bye
-John
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John Robie ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.06.2006, 14:43   #19 (permalink)
 
Benutzerbild von John Robie
 
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Beiträge: 2.408
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Hi Kathi!

Die Ameisen haben die Erde stark gelockert, so dass die Wurzeln sozusagen in der Luft hingen. Macht die Sache nicht besser, ich weiß.

Ein Hummelnest hätte ich auch gern.

Bye
-John
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Alt 24.06.2006, 15:06   #20 (permalink)
 
Benutzerbild von -neugier-
 
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Beiträge: 2.776
Cool

danke john,

nun weiß ich zumindest den (vielleicht) grund, warum meine pflänzchen eingingen.

das nächste hummelnest ist deins...

l.g. von kathi (der ein hummelnest genügt)
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Alt 24.06.2006, 16:20   #21 (permalink)
 
Benutzerbild von John Robie
 
Registriert seit: 08.04.2006
Beiträge: 2.408
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Tja, Kathi,

Zitat:
das nächste hummelnest ist deins...
da dieses Versprechen nun von Millionen Internet-Usern gelesen wurde, wirst Du es auch halten müssen.



<wink>
-John
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Alt 24.06.2006, 18:25   #22 (permalink)
 
Registriert seit: 31.05.2006
Beiträge: 1.626
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Zitat:
Zitat von John Robie


NEIN. Ging darum, dass Ameisen im Garten keine "wild lebenden Tiere" i. S. d. BNatSchG sind.

John da irrst du aber, auch die Meise, die in der von dir aufgehängten Nisthöhle in deinem Garten brütet ist und bleibt ein "wild lebendes Tier".
Nicht anders bei den Ameisen. Die sind auch im Garten "wilde Tiere". "wild" bezieht sich nicht auf Wildnis, sondern darauf, ob es sich um ein domestiziertes Tier handelt. Das ist weder die Ameise, die Hummel, noch die Meise oder der Igel.
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Alt 24.06.2006, 19:33   #23 (permalink)
 
Benutzerbild von John Robie
 
Registriert seit: 08.04.2006
Beiträge: 2.408
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Hi Apisticus!

Ich habe allerhand Kommentare zur Verfügung, gestehe jedoch, keinen zum BNatSchG.

Die Vernichtung der Ameisen dürfte aber auf jeden Fall über die wachsweiche Regelung des "vernünftigen Grundes" problemlos möglich sein. Wie sollte sich sonst das breite Spektrum an "Vernichtungsmitteln" erklären lassen?

Bye
-John
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John Robie ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.06.2006, 23:31   #24 (permalink)
 
Benutzerbild von -neugier-
 
Registriert seit: 26.04.2006
Beiträge: 2.776
Reden naaaaatüüüüüüüüüüürlich ...

lieber, lieber john,

bekommst du es und wieder einmal gebe ich dir recht mit der aussage zu den "ameisenvernichtungsmitteln", vom schneckenkorn ganz zu schweigen...
das ist bald überall ausverkauft und hier in hameln forscht ferramol schön weiter an diesen dingen.

aber apisticus,

in deinem sinne habe ich eben, als ich einige büsche forsythien (endlich weiß ich wie es geschrieben wird)
gepflanzt habe, den riesig großen, schwarzen käfer, der in dem loch saß, vorsichtig herausgehoben und ins gras gesetzt. bin ich nicht gut?


l.g. an alle von kathi (die heute echt geschafft ist)
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Alt 25.06.2006, 00:02   #25 (permalink)
 
Benutzerbild von hollerfee
 
Registriert seit: 14.06.2006
Ort: Südhessen
Beiträge: 268
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@ John Robie / Apiscus: Ist für die Frage der Wildheit nicht vielleicht die Rspr. zu § 960 Abs. 1 BGB heranzuziehen? Nur so eine Idee...
hollerfee ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25.06.2006, 00:35   #26 (permalink)
 
Benutzerbild von John Robie
 
Registriert seit: 08.04.2006
Beiträge: 2.408
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Zitat:
lieber, lieber john,
Toll. Und wie soll ich nun heute Nacht auch nur EIN Auge zukriegen?
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John Robie ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25.06.2006, 00:52   #27 (permalink)
 
Benutzerbild von -neugier-
 
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Beiträge: 2.776
Cool ???????????????????????

Zitat:
Zitat von John Robie
Toll. Und wie soll ich nun heute Nacht auch nur EIN Auge zukriegen?
soll ich es dir wirklich veraten, john?

mach BEIDE augen zu, da schläft sich´s leichter...

l.g. von kathi (die auch gleich ins geht)
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Alt 25.06.2006, 01:11   #28 (permalink)
 
Registriert seit: 31.05.2006
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Zitat:
Zitat von hollerfee
@ John Robie / Apiscus: Ist für die Frage der Wildheit nicht vielleicht die Rspr. zu § 960 Abs. 1 BGB heranzuziehen? Nur so eine Idee...
Dass § 960 BGB herangezogen wird ist klar, aber im Einzelfall geht das BNatschG eigene Wege. So gehören zwar gehören nach § 1 i.V.m. Anlage 1 der Bundesartenschutz-Verordnung (BArtSchVO) alle heimischen Arten der Bienen und Hummeln zu den besonders geschützten Arten. Gerade die Honigbiene (apis mellifera bzw. mellifica) wird aber als domestizierte Form nach der Erläuterung 5 zu den Anlagen 1 bis 3 BArtSchVO vom Schutzbereich ausgenommen und durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) überhaupt nicht geschützt.
Damit ist klar, dass es auf die Domestizierung des Tieres nach BNatschG ankommt und nicht auf den Begriff des wilden Tieres im Sinne von § 960 BGB, der die Honigbiene nicht als Haustier betrachtet.
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Alt 25.06.2006, 01:29   #29 (permalink)
 
Registriert seit: 31.05.2006
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Zitat:
Zitat von John Robie
Hi Apisticus!

Ich habe allerhand Kommentare zur Verfügung, gestehe jedoch, keinen zum BNatSchG.

Die Vernichtung der Ameisen dürfte aber auf jeden Fall über die wachsweiche Regelung des "vernünftigen Grundes" problemlos möglich sein. Wie sollte sich sonst das breite Spektrum an "Vernichtungsmitteln" erklären lassen?

Bye
-John
§ 1 Satz 2 Tierschutzgesetz befasst sich damit, wonach niemand ohne vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, „Leiden“ oder Schäden zufügen darf.
Die Auslegung ist auf den § 41 BNatschG analog anwendbar.

Der Begriff vernünftiger Grund ist nicht wachsweich, sondern es sind bestimmte Kriterien anzulegen, die voll gerichtlich überprüfbar sind.

folgendes habe ich im Internet dazu gefunden:


Der Begriff „vernünftiger Grund“
Der Begriff „vernünftiger Grund“ wurde vom Gesetzgeber nach LORZ (1992)
und SCHIWY (1999) nicht nur als unbestimmter Rechtsbegriff, sondern auch
als sogenannter offener Tatbestand geschaffen. Nach SIDHOM (1995) ist ein
Grund nur dann vernünftig, sobald er einem vernünftigen und sinnvollen Zweck
dient und nicht unnötig ist. Die Schlussfolgerung daraus ist, dass ein Tier getö-
tet oder ihm Schmerzen und Leiden zugeführt werden können, wenn ein ver-
nünftiger Grund vorliegt.
Übergeordnete Ansprüche der Menschen gegenüber den Einschränkungen der
Lebensansprüche von Tieren werden nach GMEINER (1999) durch den Begriff
„vernünftiger Grund“ gerechtfertigt. Dabei muss man sich aber bewusst sein,
dass dieser Rechtfertigungsgrund zum Einen von dem Stand des gesellschaftli-
chen Tierschutzbewusstsein und zum Anderen von der öffentlichen Tierschutz-
diskussion abhängig ist.
„Als vernünftiger Grund kann wohl nur ein solcher angesehen werden, der die
aktuellen Wertvorstellungen der Bevölkerung zum Umgang mit Tieren in sich
aufnimmt. Damit handelt es sich um ein bewegliches Tatbestandsmerkmal, das
sich dem jeweiligen Zeitgeist öffnet“ (KLUGE, 2001).
Vernünftig im Sinne der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ist nach
SCHIWY (1999) jeder verständige und damit beachtliche und triftige Grund un-
ter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der einer
Güter- und Pflichtenabwägung standhält. So liegt nach SCHIWY (1999) unter
anderem kein „vernünftiger Grund“ vor, wenn ein verletztes Tier ohne Nach-
schau und ohne Vorstellung bei einem Tierarzt getötet wird.
Es liegen „vernünftige Gründe“ auch für die Schädlingsbekämpfung vor, be-
denkt man die Anzahl jener Menschen, die an Erregern erkranken und sogar
sterben, die durch diese Schädlinge übertragen werden. Ebenso trifft das für die
materiellen Verluste zu, die durch die Zerstörung oder den frühzeitigen Verderb
von Lebensmitteln entstehen.
Die ethische Aufgabe des Menschen gegenüber jeglichen Lebewesen (Mitge-
schöpfen) nach SCHIWY (1999) „...gleich ob sie nützlich, schädlich, gefährlich
oder unansehnlich sind, Freude oder Abneigung hervorrufen...“ wird in keinem
anderen Bereich als in der Schädlingsbekämpfung von der Menschheit nicht
nur nicht erfüllt, sondern die Tötung von Tieren, die Auslöschung ganzer Popu-
lationen, auf welche Art auch immer, wurde und wird toleriert.
Nach LORZ (1992, S.93 - 94) werden die Richter durch das Tatbestandsmerk-
mal „ohne vernünftigen Grund“ darauf hingewiesen, in jedem Fall nachzuprüfen,
ob die tatbestandsmäßige Handlung im direkten Lebenszusammenhang
gerechtfertigt erscheint.

Zusammenfassend wird in einer Broschüre des Niedersächsischen Ministeri-
ums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ANONYM (1999) auf den Tat-
bestand des „vernünftigen Grundes“ umfassend eingegangen:
• Der Tatbestand der Tötung kann vernünftig - mithin rechtmäßig - oder
rechtswidrig sein.
• Als vernünftig wird der verständige, darum beachtliche und deswegen triftige
Grund genannt.
• Eine Güter- und Pflichtenabwägung ist zur Feststellung des „vernünftigen
Grundes“ durchzuführen. Die dabei durchzuführende objektive Wertung, ob
möglicherweise schutzwürdige Interessen des Täters höher zu bewerten sind
als die Schutzinteressen von Tieren, hat die jeweiligen Tatumstände zu be-
rücksichtigen.
Folgende in alphabetischer Reihenfolge genannten Interessen gelten nicht als
schutzwürdig:
• Abneigung gegen ein Tier,
• Absicht der Zufügung eines Schadens,
• Abreagieren einer seelischen Spannung /Affekts,
• Bequemlichkeit,
• Gewinnsucht,
• Langeweile,
• böse Lust,
• Mutwille,
• Rache,
• Schießübung,
• Sensationshascherei,
• Überdruss an einem Tier,
• Un- und Übermut,
• Überforderung,
• Verärgerung,
• Verlangen nach sexueller Befriedigung mit Tieren,
• Verfolgungstrieb,
• Vorbereitung / Verdeckung einer Straftat,
• Widerwille gegen Tiere,
• Wut und
• Zuchtziele
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Alt 25.06.2006, 01:38   #30 (permalink)
 
Benutzerbild von -neugier-
 
Registriert seit: 26.04.2006
Beiträge: 2.776
Reden Stop!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! !!!!!

apisticus...

wer soll das denn alles verstehen? oder verstehen wollen?

ne, ne, ich bin bisher auch ganz gut ohne diese gesetze mit meinen tierchen im garten

klar gekommen und das werden diese gesetze auch nicht ändern.

schlaf gut und hör endlich auf mit diesem sch...

l.g. von kathi (und nimm es mit humor)
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