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09.03.2008, 01:42
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#46 (permalink)
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Registriert seit: 21.08.2006
Beiträge: 6.199
| AW: rechtliche Zaunfrage, die 2te Zitat:
Zitat von Tono Nee, das kann man jetzt so nicht stehen lassen.
Davon abgesehen, dass wir gar nicht wissen, ob das fragliche Grundstück nicht vielleicht im Aussenbereich liegt und es deshalb gar keinen Bebauungspaln gibt, regelt so ein Bebauungsplan vieles (für mich schon viel zu vieles), aber nicht, ob das Grundstück eingezäunt werden muss.
Tono... legaliter |
Hi Tono,
Das wird auch keine Gemeinde.-Stadtverwaltung oder der Gleichen tun, da eine Bepflanzung /Hecke immer auf dem Grundstück liegt und als Eigentümerfläche zählt. Die Verwaltung wird sie sich keinen zusätzlichen Schadensballast anhängen, wenn etwas passiert!
Mo, jetzt schlafen geht!
__________________ Liebe Grüße von
Mo Phantasie ist wichtiger als Wissen, denn Wissen ist begrenzt!
Albert Einstein |
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10.03.2008, 11:46
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#47 (permalink)
| | Moderator
Registriert seit: 06.05.2006 Ort: zuhause
Beiträge: 11.353
| AW: rechtliche Zaunfrage, die 2te Zitat:
Zitat von Tono ... regelt so ein Bebauungsplan vieles (für mich schon viel zu vieles), aber nicht, ob das Grundstück eingezäunt werden muss... | halt, nicht korrekt, Herr Anwalt!
in der Tat kann im B-Plan eine Einfriedung gefordert werden (dann meist nur straßenseitig); es gibt dann noch Pflanzgebote aber auch -verbote wie in einem oberbayerischen Kaff, wo Thujnhecken verboten wurden ...
niwashi, der die Rodung dieser wunderschönen Hecke beobachten mußte ...
__________________ Man soll Denken lehren, nicht Gedachtes. ( Cornelius Gustav Gurlitt 1850-1938 ) |
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10.03.2008, 12:11
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#48 (permalink)
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Registriert seit: 12.07.2006 Ort: Am Fuß der weiß(blau)en Berge
Beiträge: 3.168
| AW: rechtliche Zaunfrage, die 2te Zitat:
Zitat von niwashi halt, nicht korrekt, Herr Anwalt!
in der Tat kann im B-Plan eine Einfriedung gefordert werden (dann meist nur straßenseitig); es gibt dann noch Pflanzgebote aber auch -verbote wie in einem oberbayerischen Kaff, wo Thujnhecken verboten wurden ...
niwashi, der die Rodung dieser wunderschönen Hecke beobachten mußte ... | So? Die Einfriedung des Grudstücks darf aber eigentlich nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Sonst müßte das in §9 BauGB aufgeführt sein (die Bepflanzung schon).
Möglich ist aber, dass die Aufsichtsbehörden entsprechende Vorgaben machen.
In Bayern etwa gilt Art. 9 BayBauO als mögliche Rechtsgrundlage. Hier ist aber die Einfriedung zur Straße hin nicht pauschal möglich, sondern bedarf eines konkreten Anlasses, wenn also die öffentliche Sicherheit und Ordnung es erfordern.
In anderen Bundesländern gibt es wahrscheinlich ähnliche Regelungen.
Tono... widerspricht
__________________ Ich schreibe hier nur aus Spaß! |
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10.03.2008, 13:02
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#49 (permalink)
| | Moderator
Registriert seit: 06.05.2006 Ort: zuhause
Beiträge: 11.353
| AW: rechtliche Zaunfrage, die 2te @Tono
d.h. also, dass besagter § in unserem B-Plan nicht zwingend einzuhalten ist?
niwashi, der eh keinen Zaun gesetzt hat ...
__________________ Man soll Denken lehren, nicht Gedachtes. ( Cornelius Gustav Gurlitt 1850-1938 ) |
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10.03.2008, 14:02
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#50 (permalink)
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Registriert seit: 12.07.2006 Ort: Am Fuß der weiß(blau)en Berge
Beiträge: 3.168
| AW: rechtliche Zaunfrage, die 2te Jedenfalls wäre der BP in dieser Hinsicht angreifbar.
Denkbar halte ich allenfalls, dass der BP (natürlich außerhalb seiner Festsetzungen) Bezug nimmt auf eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde. Aber auch dann wüßte ich nicht, wo bei Euch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre.
Tono... nachdenklich
__________________ Ich schreibe hier nur aus Spaß! |
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10.03.2008, 14:05
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#51 (permalink)
| | Moderator
Registriert seit: 06.05.2006 Ort: zuhause
Beiträge: 11.353
| AW: rechtliche Zaunfrage, die 2te unser B-Plan ist in vielen § angreifbar, das ist aber in anderes Thema
niwashi, der sich über so einiges hinweggesetzt hat ...
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