Willkommensgruss

Thema: Sichtschutz zum Nachbarn

  1. #26
    Avatar von kaiserblick
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    AW: Sichtschutz zum Nachbarn
    Na dann mal los:
    Hier ein kleiner Auszug aus dem Hessischen Nachbarrecht:

    "Beim Anpflanzen lebender Hecken sind
    von den Nachbargrundstücken folgende
    Abstände einzuhalten (§ 39 HNRG):
    1. Mit Hecken
    über 2 m Höhe 0,75 m,
    2. mit Hecken
    bis zu 2 m Höhe 0,50 m,
    3. mit Hecken
    bis zu 1,20 m Höhe 0,25 m.
    Gegenüber Grundstücken, die dem
    Weinbau, der Landwirtschaft, dem Erwerbs-
    oder Kleingartenbau dienen,
    müssen die doppelten der nach §§ 38
    und 39 HNRG vorgeschriebenen Abstände
    eingehalten werden.
    Für die Berechnung des Abstandes maßgebend
    ist die Mitte des Baumes oder
    Strauches an der Stelle, an der diese
    aus der Erde treten. Sind mehrere Stämme,
    Zweige oder Triebe vorhanden, ist
    derjenige maßgebend, der der Grenze
    am nächsten steht. Gemessen wird die
    kürzeste Entfernung zur Grenze; ist das
    Gelände ansteigend oder abfallend, wird
    nicht entlang der Erdoberfläche, sondern
    in der Horizontalen gemessen.
    Wurden bei Anpflanzungen nicht die
    vorgeschriebenen Abstände eingehalten,
    kann der Nachbar auf Beseitigung klagen.
    Hinsichtlich lebender Hecken kann statt
    völliger Beseitigung auch deren Zurückschneiden
    verlangt werden, wobei die
    Verjährungsfrist jeweils neu zu laufen
    beginnt, sobald eine Hecke die oben
    angegebenen Höhen überschreitet.

    Die genannten Ansprüche unterliegen
    allerdings der Verjährung nach dem Bürgerlichen
    Gesetzbuch. Die Frist beträgt
    nach der seit 1. Januar 2002 geltenden
    Fassung des § 195 BGB nur noch drei
    Jahre. Die Einzelheiten der Fristberechnung
    sind in § 199 BGB geregelt."

    Soweit Dein Nachbarrecht.

    Hier kannst Du ausführlich nachlesen:
    http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/...hbGHE1962V1IVZ

    Jetzt kommt es nur noch auf die Definition „Hecke“ an das findest Du in den dazugehörigen VV (Verwaltungsvorschriften)
    Eine Hecke kann auch eine besonders enge Anpflanzung von Gehölzen sein, deren Dichtschluss in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

    •   Alt 

       

  2. #27
    Avatar von Baumarktjunge
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    Hallo zusammen!

    Zum Glück bin ich mit absoluten Nachbarmangel gesegnet, deshalb nur so für mein Verständnis:

    Ich befürchte ich hab das richtig verstanden ABER ist es tatsächlich so, dass man auf seinem eigenen Land noch entsprechenden Pflanzabstand bis zum Zaun bzw. zur Grenze einhalten muß. Es ist doch das eigene Land!
    Wenn da was durch den Zaun wächst oder überhängt kann ich das ja nachvollziehen. Aber so? Warum? Ich meine nicht weil es vorschrifftsmäßiges Gesetz ist sondern gibt es da echt einen Grund (das eigene Land) ?

    Verblüffte Grüße aus dem Osten!

  3. #28
    Avatar von kaiserblick
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    AW: Sichtschutz zum Nachbarn
    Hallo Baumarktjunge,

    tja, mit den Gesetzen ist das so eine Sache. "Gesetz ist Gesetz und danach gesetzlich und gesetzestreu zu handeln" Ironie aus

    Diese Abstände sind festgeschrieben, weil es in der Vergangenheit immer wieder zu Streitereien zwischen Nachbarn und damit zu Prozessen gekommen ist. Allerdings gibt es eine Besonderheit: Nachbarrecht ist Zivilrecht und damit "nachgiebiges Recht". Das heißt, dass Du mit Deinem Nachbarn ganz andere Vereinbarungen treffen kannst, als das Gesetz vorschreibt! Schriftform halte ich hier für unerlässlich!
    Ein Beispiel:
    Wenn Du Dich mit Deinem Nachbarn darauf einigst, dass jeder seine Anpflanzung ohne Rücksicht auf Grenzabstände vornehmen kann und das schriftlich am besten notariell festlegst, dann gilt für Euch - aber nur für Euch - ein neues Recht. Sofern nicht kommunales Recht dem entgegensteht.
    Ansonsten kann ich auch Dir nur den Rat geben, informiere Dich vorher bei den genannten Institutionen. Bei Dir in Sachsen gibt es keine Schiedspersonen, dort nennt man sie „Friedensrichter“

  4. #29
    Avatar von Baumarktjunge
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    AW: Sichtschutz zum Nachbarn
    Danke Dir für Deine interessante Antwort!

    folgendes ist sicherlich gut zu wissen
    Zitat Zitat von kaiserblick Beitrag anzeigen
    ...Nachbarrecht ist Zivilrecht und damit "nachgiebiges Recht". Das heißt, dass Du mit Deinem Nachbarn ganz andere Vereinbarungen treffen kannst, als das Gesetz vorschreibt!...
    Vorrausgesetzt natürlich, wie Du erwähntest, dass sich da nichts auf Kommunalebene überschneidet.

    Grüße!

  5. #30
    Avatar von kaiserblick
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    AW: Sichtschutz zum Nachbarn
    Genau das ist der Knackpunkt.
    Es gibt Kommunalverordnungen, Ortsüblichkeiten, Landschaftsschutzgesetz usw. usw.
    Allerdings berühren die in den wenigsten Fällen den inneren Grenzverlauf zwischen zwei Privatgrundstücken. Wenn es an ein öffentliches Grundstück grenzt, sieht die Sache unter Umständen etwas anders aus. Darum meine ich, man sollte sich die Mühe machen und sich vorher gründlich informieren denn der nachträgliche Ärger, der entstehen kann, kostet Nerven, Zeit und Geld.

  6. #31

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    AW: Sichtschutz zum Nachbarn
    Hallo Kaiserblick,
    das was ich zitiert habe steht ja genau davor, und nach der Regelung mit den Hecken dürfte ich ja theoretisch meinen Pfeifenstrauch wenn er in einer Hecke steht nochmal 25cm näher an den Zaun setzen als wenn er einzeln steht
    Naja eigentlich auch egal... Lächeln und Winken
    Das ganze hab ich in gedruckter Form hier vorliegen...
    Eine Frage hab ich aber noch, und zwar steht hier was von Verjährung nach 3 Jahren, heißt das wenn ein Baum oder Strauch seit 3 Jahren steht und sich keiner beschwert dann darf er bleiben? Bezogen auf Strauch oder Baum nicht auf Hecke, weil da die Verjährung ja jedesmal neu beginnt wenn eine neue Höhenstaffelung erreicht ist.
    Da blicke ich wieder etwas neidisch zu Baumarktjunge der sich mit diesem Thema glaube nicht beschäftigen muß...

  7. #32
    Avatar von kaiserblick
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    AW: Sichtschutz zum Nachbarn
    Moin ancist,

    die Verjährung bezieht sich in der Regel auf den Beseitigungsanspruch, nicht auf den Rückschnitt. Das heißt, wenn die Verjährungsfrist verstrichen ist, kann man nicht mehr verlangen dass die Anpflanzung entfernt wird. Trotzdem muß, auch bei Bäumen und Sträuchern, jeder Überhang oder Überwuchs (das sind Wurzeln oder Rhizome) vermieden bzw. beseitigt werden.
    All zu neidisch brauchst Du auf Baumarktjunge nicht zu sein, denn Gegebenheiten können sich jederzeit ändern, obwohl er etwas gelassener in die Zukunft schauen kann. Wenn sich da in einigen Jahren ein neuer Nachbar beschweren würde, wäre er sehr wahrscheinlich, wegen Ablauf der Verjährungsfrist, aus dem Schneider.
    Das Beste ist immer, wenn man sich mit dem Nachbarn zusammensetzen kann und eine einvernehmliche Lösung findet, so wie ich weiter unten über nachgiebiges Recht ausführte.

  8. #33

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    AW: Sichtschutz zum Nachbarn
    Hallo,
    probiers doch mal mit pfeiffenwinde (aristolochia macrophylla), vielleicht reicht auch die Sonne für einen Blauregen. Vielleicht kannst Du mit dem Nachbarn ausmachen, dass Du eine Kletterhilfe an seine Garage dübeln darfst, dann sparst Du es Dir, selber eine auf Holzpfählen errichten zu müssen. Wilden Wein würde ich nicht raten, da die Saugnäpfe enorm stark an der Wand kleben bleiben, da wäre der Nachbar sicher nicht begeistert - oder ist es ihm vielleicht sogar egal?

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