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Grundbucheintragung - Kosten, Rechte & Pflichten

Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis aller Grundstücke einer Gemeinde, das in allen Bundesländern außer ...



in Baden-Württemberg von den Amtsgerichten verwaltet wird.

hausbau-planung5-caIn Baden-Württemberg sind hierfür staatliche Grundbuchämter zuständig.

Darin sind alle Grundstücke mit ihren Eigentümern und etwaigen Rechten und auf ihnen liegenden Lasten aufgelistet. Beim Kauf einer Immobilie wird der neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Grundbucheintragung beim Kauf einer Immobilie und eines Grundstücks

Für eine Änderung im Grundbuch ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Hierfür sind neben dem Antragsformular weitere Dokumente notwendig, dies sind die Auflassung und die Bewilligung des letzten Eigentümers, die Steuerunbedenklichkeitserklärung und die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung.

In der Auflassung bestätigen Käufer und Verkäufer des Grundstücks vor einem Notar die Übereignung des Grundstücks. Hierfür ist dem Notar eine Gebühr zu zahlen, die sich nach der Höhe des Kaufpreises richtet. Beide Parteien müssen nicht zwangsläufig persönlich beim Notar erscheinen, sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Finanzamt stellt auf Antrag eine Steuerunbedenklichkeitserklärung aus und eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung von der Gemeinde ist ebenfalls für die Grundbuchänderung notwendig. Mit diesen Dokumenten kann der Antrag beim Amtsgericht abgegeben werden. Der ...



Antrag ist gebührenpflichtig, die Höhe der Gebühr richtet sich auch hier nach dem Wert des Grundstücks.

Rechtlich geht das Eigentum am Grundstück erst mit der Eintragung in das Grundbuch an den Käufer über. Da die Bearbeitung eines Antrags beim Grundbuchamt einige Monate dauern kann, ist es möglich, eine Auflassungsvormerkung bis zum endgültigen Eintrag vornehmen zu lassen. Mit dieser Eintragung kann der Käufer sich absichern, dass ihm das Grundstück in dem vereinbarten Zustand übereignet wird. Eine solche Auflassungsvormerkung wird durch einen Notar eingetragen, an den wiederum je nach Wert des Grundstücks unterschiedlich hohe Gebühren zu zahlen sind.

Das Grundbuch ist zwar ein öffentliches Verzeichnis, doch das Recht zur Einsichtnahme haben nur der Eigentümer, Hypothekengläubiger, Behörden, Notare, Rechtsanwälte, die im Auftrag eines Notars handeln, Vermessungsingenieure und Personen, die eine Zustimmung des Eigentümers haben. Bei einem Kaufinteresse an einem Grundstück dagegen ist keine Einsichtnahme möglich.