Häufige Nebenkosten beim Grundstückskauf
Beim Kauf eines Grundstücks ist nicht nur der ausgehandelte Preis an den Verkäufer zu zahlen, sondern es ...fallen auch noch viele weitere Nebenkosten an, die in die Finanzierung mit einzurechnen sind.
Manche dieser Kosten entstehen obligatorisch, andere dagegen lassen sich vermeiden.
Diese Kosten fallen immer an
Das Finanzamt kassiert auf jeden Fall Steuern bei einem Grundstückskauf. Die Grunderwerbssteuer beträgt in vielen Gemeinden 3,5 Prozent des Grundstückspreises, kann aber von den einzelnen Bundesländern abweichend festgelegt werden, wie das zum Beispiel in Berlin der Fall ist. Dort ist bei jedem Grundstückskauf eine Grunderwerbssteuer von 4,5 Prozent zu zahlen. Darüberhinaus muss jährlich von jedem Grundstückseigentümer die Grundsteuer gezahlt werden, die in jeder Gemeinde unterschiedlich hoch ist und die nach dem Einheitswert, dem Grundsteuermessbetrag und dem Hebesatz der Gemeinde berechnet wird.
Der neue Eigentümer des Grundstücks muss in das Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis aller Grundstücke einer Gemeinde und wird in den meisten Bundesländern bei den Amtsgerichten verwaltet. Nur in Baden-Württemberg gibt es hierfür spezielle staatliche Grundbuchämter. Für die Eintragung eines neuen Eigentümers sind einige Dokumente erforderlich. Vor allem für die Auflassung, ...
also die notarielle Beurkundung des Grundstückskaufs, fallen Gebühren beim Notar an, doch auch die Änderung im Grundbuch selbst ist gebührenpflichtig. Diese Gebühren richten sich nach dem Wert des Grundstücks.
Mögliche zusätzliche Kosten beim Grundstückskauf
Viele Grundstücke werden von Immobilienmaklern oder Banken verkauft, die für ihre Tätigkeit eine Provision verlangen. Häufig werden hierfür drei bis sieben Prozent des Kaufpreises berechnet. Diese Maklercourtage lässt sich vermeiden, indem das Grundstück von einer Privatperson gekauft wird. Bei Angeboten von Maklern, die keine Courtage berechnen, ist ihr Verdienst dagegen meistens in den Kaufpreis eingerechnet.
Ein Grundstück, das noch nicht erschlossen ist, darf in der Regel auch nicht bebaut werden. Es muss erst an die Ver- und Entsorgungsnetze der Gemeinde angeschlossen werden, um es mit Strom, Gas und Wasser zu versorgen. Auch eine Straße, Rad- und Gehwege müssen vorhanden sein, damit das Haus erreicht werden kann. Für diese Arbeiten ist ein Erschließungsbeitrag an die Gemeinde zu zahlen. Eine unbefestigte Straße und ein unbefestigter Bürgersteig können auch später noch ausgebaut werden, dann werden den Anwohnern die Kosten hierfür in Rechnung gestellt. Bei noch nicht vermessenen Grundstücken ist auch ein Vermessungstechniker zu bestellen, dessen Arbeit bezahlt werden muss.
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