|
Hammerschlagsrecht, Leiterrecht |
|
Haus und Baulexikon -
H wie Haftbrücke
|
Hammerschlags -und LeiterrechtDas so genannte Hammerschlags- und Leiterrecht ergibt sich aus landesrechtlichen Regelungen. Es besagt, dass ein Nachbar Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Bauarbeiten, welche nur vom Nachbargrundstück aus durchgeführt werden können, dulden muss, wenn diese Maßnahmen der Erhaltung des Bauwerks dienen.
Muss beispielsweise eine Mauer verputzt werden und das dazu erforderliche Gerüst kann aufgrund der Grundstückslage nur auf dem Nachbargrundstück aufgestellt werden kann, dann hat er dies zu akzeptieren. Die Bezeichnung Hammerschlags- und Leiterrecht mag zwar veraltet klingen, jedoch im Nachbarschaftsrecht spielen diese Vorschriften nach wie vor eine große Rolle.
Grundsätzlich gilt: Für Schäden, die dem Nachbarn entstehen, zum Beispiel durch das Aufstellen eine Gerüsts zwecks Malerarbeiten am Nachbarhaus, haftet der Bauherr. Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In den meisten Landesbestimmungen kann ein Grundstücksbesitzer wenn die Störung gar zu lange dauert eine so genannte Geldrente verlangen.
|