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Brandschutztüren - Rauchschutztüren und ihre Kennzeichnung
Brandschutz - vorbeugender Brandschutz - Vorbeugender Brandschutz - Gasmelder, Feuermelder, Rauchmelder

Brandschutztüren / Rauchschutztüren


Grundsätzlich kann man hier Brand- und Rauchschutztüren unterscheiden.
Die Bestimmungen der Brandschutztüren (vorbeugender Brandschutz nach DIN 4102 � Bestimmungen für Brandschutz-Türen und -Verglasungen) gelten in allen Bundesländern. Hier werden die Türen als �Feuerschutzabschlüsse� definiert. Diese werden in Feuerwiderstandklassen unterteilt; je nach ihrer Fähigkeit, den Durchtritt des Feuers in Minuten beschrieben zu blockieren.


Kennzeichnung

Es gibt mit T30, T60, T90, T120, T180 und T240 gekennzeichnete Türen. Das �T� vor der Zahl bezeichnet bewegliche Feuerschutzabschlüsse wie Türen und Tore. Die sich dem Buchstaben anschließende Zahl gibt Auskunft über den Feuerwiderstand. Hierbei sind die Minuten angegeben, während derer die Tür seine wesentlichen Eigenschaften behalten muß (feuerhemmend oder auch -beständig). Üblich sind je nach Gebäude T30 (mindestens 30 Minuten hemmt eine so gekennzeichnete Brandschutztür die weitere Ausbreitung des Feuers) und T90. Die mit T90 gekennzeichneten Türen, die das Feuer demnach mindestens 90 Minuten unter Kontrolle halten, gelten als feuerbeständig. Brandschutztüren müssen selbstschließend sein, um eine Ausbreitung des Feuers in übrige Räume oder Gebäude zu verhindern.

Was tun Brandschutztüren?

Rauchschutztüren verhindern die Ausbreitung des Rauches, um auch vor allem die Flucht- und Rettungswege rauchfrei zu halten.. Die technische Baubestimmung DIN 18095 (Bestimmungen und Anforderungen von Rauchschutztüren) ist noch nicht in allen, aber in den meisten Bundesländern bereits eingeführt. Auch diese Türen müssen sich selbst im Falle eines Feueralarmes schließen, um eine Ausbreitung des Rauches in umliegende Räume zu verhindern.
In Gebäuden mit einem hohen Besucheraufkommen (z.B. Schulen, Universitäten, Hotels, Kaufhäuser, Bürogebäude, Kindergärten, Krankenhäuser und Banken) oder in denen alte, kranke oder behinderte Menschen leben (z.B. Senioren- bzw. Pflegeheime und Kinderheime), sind Türen Pflicht, die feuerhemmend, feuerbeständig oder rauchhemmend sind. In den jeweiligen Bauvorschriften und den Baubestimmungen ist genau definiert, was für Türen wo genau einzubauen sind.


Brandschutztüren im Haus

Auch in Privathäusern sind z.T. solche Türen (Feuerschutzabschlüsse) gefordert. So muß z.B. ein Keller mit einer Ölheizung einen solchen Feuerabschluß haben. Die genauen das jeweilige Bundesland betreffenden Bestimmungen sollten unbedingt zum eigenen Schutz aber auch zur Vermeidung von Geldstrafen vor Bau eines Hauses oder bei dessen Übernahme angefordert und natürlich auch eingehalten werden.
Brand- und Rauchschutztüren müssen immer geschlossen sein und dürfen nicht mit Holzkeilen, Seilen oder ähnlichem offen gehalten werden. Allerdings gibt es auch über Brandmelder gesteuerte Türen, die offen stehenbleiben dürfen, da sie im Falle eines Alarmes selbstständig schließen. Bei diesen Türen ist jedoch darauf zu achten, daß keine Gegenstände die selbsttätige Schließung verhindern (wie z.B. aufgestellte Standaschenbecher, Kisten, Maschinen).

von Kerstin Burger

 
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