Zählt das Treppenhaus zur Wohnfläche?
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Natürlich möchten Immobilienmakler, Hausverkäufer oder Vermieter die Wohnfläche einer Wohnung oder eines Hauses möglichst hoch angeben, da dies den Preis in die Höhe treibt. Doch ist es überhaupt zulässig, Treppen in die Berechnung mit einzubeziehen? Lesen Sie hier, ob das Treppenhaus zur Wohnfläche zählt.
Treppenhaus im Mehrfamilienhaus
Im Allgemeinen wird das Treppenhaus außerhalb einer in einem Mehrfamilienhaus befindlichen Wohnung nicht zur Wohnfläche gezählt, da es in erster Linie als Durchgangsbereich dient und keine Wohnfunktion hat. Es handelt sich um einen gemeinschaftlichen Bereich, der von allen Bewohnern eines Gebäudes genutzt wird. Diese nutzen das Treppenhaus, um überhaupt Zugang zu ihren jeweiligen Wohnungen zu erhalten.
Treppen innerhalb einer Wohnung / eines Einfamilienhauses
Etwas komplizierter sieht es jedoch mit der Anrechnung von Treppen auf die Wohnfläche innerhalb einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses aus. Hier hängt es auch davon ab, nach welcher rechtlichen Grundlage diese berechnet wurde. Zudem entscheidet die Größe der Treppe bzw. des Treppenhauses darüber, ob sie tatsächlich zur Wohnfläche zu zählen ist.
Wohnflächenverordnung (WoFlV)
Die Wohnfläche umfasst normalerweise alle Räume innerhalb der Wohnung, die für Wohnzwecke genutzt werden können. Dazu gehören etwa Schlaf- und Wohnzimmer, das Arbeitszimmer sowie Bad und Küche. Außerhalb einer Wohnung befindliche Räume, beispielsweise auf dem Dachboden, im Keller etc., zählen in der Regel zu den so genannten Nutzflächen. Sie sind für die Berechnung der Wohnfläche jedoch nicht relevant. Gemäß der Wohnflächenverordnung gelten für Treppen diese Regelungen:
- Treppen mit mehr als drei Stufen zählen nicht zur Wohnfläche
- müssen stattdessen von der Gesamtfläche abgezogen werden
- Treppen mit weniger als drei Stufen zählen zu 100 Prozent zur Wohnfläche
- Voraussetzung: Raumhöhe beträgt mindestens zwei Meter
Die Wohnflächenverordnung ist insofern für Eigenheimbesitzer wichtig, da sie relevant für die Berechnung der Grundsteuer ist.
DIN-Norm 277
Auch nach der DIN 277 gehören Treppen nicht zur Wohnfläche. Diese Norm definiert die Aufteilung von Flächen in unterschiedliche Nutzungsarten wie
- Wohnfläche
- Verkehrsfläche
- Nutzfläche
- oder Zubehörräume / Nebenräume (z. B. Trockenraum, Waschraum, Abstellraum etc.)
Gemäß der DIN 277 wird die Wohnfläche als Summe der Grundflächen aller tatsächlich zum Wohnen genutzten Räume innerhalb einer Wohnung definiert. Treppen innerhalb der Wohnung werden hingegen als Verkehrs- oder auch Nutzfläche betrachtet, die separat von der Wohnfläche erfasst wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass die DIN 277 in der Regel als Grundlage für die Flächenberechnung von Gebäuden verwendet wird. In einigen Fällen können jedoch lokale Bestimmungen oder individuelle Vereinbarungen abweichende Regelungen enthalten. Bei spezifischen Fragen zur Flächenberechnung und zur tatsächlichen Zuordnung von Treppen zur Wohnfläche wird daher empfohlen, sich an einen Fachmann wie
- einen Architekten
- einen Immobilienexperten (z. B. Makler)
- oder einen spezialisierten Rechtsanwalt
zu wenden.
Anrechnung des Raumes unter Treppen auf die Wohnfläche
Ob eventuelle Flächen unterhalb einer in der Wohnung befindlichen Treppe zur Wohnfläche gezählt werden, hängt von der Höhe des darunter befindlichen Raumes ab:
- weniger als einen Meter: zählt nicht zur Wohnfläche
- zwischen 1,01 Meter und 1,99 Meter: zählt zu 50 Prozent zur Wohnfläche
- mindestens zwei Meter: zählt zu 100 Prozent zur Wohnfläche
Derartige Flächen lassen sich, je nach Höhe, sehr platzsparend und nutzbringend verwenden, etwa als
- Arbeitsecke mit Schreibtisch und Stuhl
- (begehbarer) Kleiderschrank
- Vorratsecke (v. a., wenn ein Schrank eingebaut wird)
- Aufbewahrungsort für sperrige Haushaltsgegenstände wie Staubsauger, Wäscheständer, Wischmopp etc.
- als Kuschelecke für Kinder mit Kissen, Decken, Lichterketten etc.
Häufig gestellte Fragen
In der Regel umfasst das Treppenhaus eines Ein- oder auch Mehrfamilienhauses die folgenden Flächen: Treppenstufen (auch Treppenläufe genannt), Treppenabsätze und -podeste (d. h. Flächen am Anfang oder Ende eines Treppenlaufs), Treppenhausflure (ermöglichen den Zugang zu den einzelnen Räumen oder Wohnungen) sowie die vertikalen Luft- oder Lichtschächte. All diese Flächen dürfen, falls nicht anders vereinbart, nicht zur Wohnfläche hinzugezählt werden.
Um die Wohnfläche für die Grundsteuer zu berechnen, sollten Sie die Vorgaben der örtlichen Steuerbehörde oder des Finanzamts beachten. In der Regel müssen Sie die Wohnfläche für jede einzelne Wohneinheit separat ermitteln und diese dann zu einer Gesamtwohnfläche für das gesamte Gebäude zusammenzählen. Im Allgemeinen basiert die Wohnflächenberechnung auf der Ermittlung der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche innerhalb des Gebäudes. Diese sollte nach den Maßgaben der Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechnet werden.