(Bild: Photocase) Alljährlich wird am 25. April der “Tag des Baumes” gefeiert. Angesichts dessen sieht man sich das eine oder andere Exemplar vielleicht mal etwas genauer an. Auch wenn Bäume etwas wunderbares sind, weil sie Natur vor der Haustür bedeuten und darüber hinaus im Sommer Schatten spenden, ist manchem Grundstücksbesitzer der eine oder andere Baum eher lästig. Das kann unterschiedliche Gründe haben, etwa weil jetzt im Frühjahr die Pollen alles gelb färben und im Herbst sich Berge von glitschigem Laub auf dem Grundstück ansammeln. Ehe aber man daran denkt solch einen “ungeliebten” Baum zu entfernen, sollte man sich in der Gemeinde oder Kreisverwaltungsbehörde über die so genannte Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) informieren.
Denn es kann durchaus sein, dass in bestimmten Gegenden eine vorhandene BaumschutzVO die Entfernung, Zerstörung, Schädigung oder eine wesentlich Veränderung eines Baumes verbietet. In gewissen Gebieten bietet das Bundesnaturschutzgesetz nämlich die Möglichkeit den kompletten Bestand an Bäumen, Hecken sowie auch anderen Landschaftsbestandteilen unter Schutz zu stellen. Wie NABU festgestellt hat, haben bisher aber leider nur wenige Kommunen eine BaumschutzVO, die auch Baumschutzsatzung genannt wird, erlassen. Dort wo eine BaumschutzVO erlassen wurde gelten in den meisten Fällen, dass nur Bäume aber keine Hecken unter Schutz gestellt werden. Außerdem gilt der Schutz tendenziell für Laub- und Nadelbäume mit Ausnahme von Obstbäumen und Baumschulen. Ob ein Baum der BaumschutzVO unterliegt hängt auch vom Stammumfang ab. Unter Schutz stehen meist Bäume mit einem Umfang von 80 Zenitmetern, der in einer Höhe von einem Meter gemessen wird. Selbstverständlich stehen auch Bäume in öffentlichen Grünanlagen unter Schutz. In allen VOs wird die Beseitigung oder Beschädigung der geschützten Bäume untersagt. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, für die sehr hohe Geldbußen zu entrichten sind. Allerdings sehen die VOs auch Ausnahmegenehmigungen vor, etwa die Beseitigung kranker Bäume oder auch die Vermeidung von Härten. Ob bei einem Verstoß gegen die Schutzbestimmungen oder auch bei einer erteilten Ausnahmegenehmigung fordern alle VOs eine Ersatzpflanzung, die Kosten dafür hat der jeweilige Grundstückseigentümer zu tragen. Da die VOs sich von Kommune zu Kommune voneinander unterscheiden können sollte man sich, wie gesagt, bei der Gemeine oder Kreisverwaltung nach der jeweiligen Baumschutzverordnung oder Baumschutzsatzung und deren Forderungen erkundigen.
Fazit: Am besten belässt man den vorhandenen Baum auf dem eigenen Grundstück und arrangiert sich mit den “Nebenwirkungen”, die ja nicht alle nur negativ sind. Schließlich ist es doch herrlich, wenn man aus dem Fenster blickt und man nicht nur grauen Asphalt sieht, sondern auch wunderschöne Blüten und frisches Grün. Und letztlich sollte man sich am “Tag des Baumes” eigentlich sowieso eher Gedanken über Neuanpflanzungen machen.

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[...] werden dürfen. Darauf gibt es keine einheitliche Antwort. Denn mitunter kann dies durch eine Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) oder auch Baumschutzsatzung in bestimmten Städten und Gemeinden strikt verboten [...]