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Baumfällgenehmigung: Wann ist ein Antrag nötig?

Baumfällgenehmigung - Antrag

Bäume zählen zu einem der wichtigsten Bestandteile des Ökosystems und stehen unter einem bestimmten Schutz. Wann und welche Bäume Sie auf Ihrem Privatgrundstück fällen dürfen, wird durch die Baumschutzverordnung geregelt. In vielen Fällen ist eine entsprechende Fällgenehmigung der zuständigen Stadt oder Gemeinde einzuholen. Hier sollten Sie sich über alle Details diesbezüglich genau informieren, sonst drohen gegebenenfalls hohe Geldstrafen. Vom Antrag, über Ausnahmeregelungen bis hin zur Ausführung, der Hausgarten-Ratgeber erklärt, wie Sie vorgehen sollten und was zu beachten ist.

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Grundsätzliches

Wenn Sie auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen möchten, sollten Sie nicht einfach loslegen, wenn Sie einen oder mehrere folgende Punkte nicht wissen:

  • Fällt der betroffene Baum unter die Baumschutzordnung?
  • Reichen Ihre Gründe zum legalen Abholzen aus?
  • Müssen Sie zuvor eine Fällgenehmigung durch Antrag einholen?
  • Ist im „Notfall“ ein Schnellantrag möglich?

Nicht-Genehmigungspflichtig

Wenngleich die Bedingungen für die Pflicht einer Baumfällgenehmigung von Stadt zu Stadt beziehungsweise Gemeinde variieren können, so sind in der Regel Obstbäume und Bäume mit einem Stammumfang von unter 60 Zentimeter von der Genehmigungspflicht ausgeschlossen. Auch sind meist Nadelbäume davon befreit. Für Bäume in einem Waldgebiet ist das Landesforstgesetz zuständig, weshalb hier keine Fällgenehmigung der Stadt/Gemeinde eingeholt werden muss.
Doch Vorsicht, denn wie erwähnt, zeigen sich die Regelungen unterschiedlich, wie folgende Beispiele verdeutlichen:

  • Berlin verlangt eine Baumfällgenehmigung ab 80 Zentimeter Baumumfang in einer Höhe von 1.30 Meter, stellt allerdings alle Laubbäume inklusive Obstbäume, Waldkiefern und Walnussbäume sowie die türkische Baumhasel unter die Genehmigungspflicht.
  • Brandenburg erlaubt Nicht-genehmigungspflichtige Bäumfällungen nur als Ausnahmen

Sollten Sie sich nicht ganz sicher sein und/oder der Baumstamm knapp unter der geforderten Stammdurchmesser-Grenze liegen, sollten Sie sich auf jeden Fall bei der zuständigen Behörde erkundigen und die für Ihren Wohnort geltende Baumschutzverordnung einsehen. Gerade bei den Abmessungen des Stamms kann es schnell zu minimalen Messdifferenzen kommen, wenn ein Behördevertreter die Messung vornimmt und penibel auf 60 Zentimeter besteht. Haben Sie dann aber bereits gefällt, kann Sie das teuer zu stehen kommen. Deshalb gilt grundsätzlich im Zweifel: erst nachfragen, dann handeln.

Baumfällgenehmigung

Baumfällgenehmigung

Fällt der betroffene Baum mit seinen jeweiligen Eigenschaften oder als seine Art unter die für den Standort geltende Baumschutzverordnung, so ist eine Fällgenehmigung vor jedem Fällen zu beantragen.
Diese hat die zuständige Behörde zu erteilen, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Der Baum ist krank
  • Bei Gefahr für Personen oder Sachen
  • Der Baum überwiegend seine ökologische Funktion verloren hat
  • Störung bei der Durchführung von Denkmalschutzmaßnahmen
  • Keine arttypische Entwicklung aufgrund des aktuellen Standorts möglich ist
  • Eine zulässige Grundstücksnutzung durch den Baum verhindert wird
  • Die Entwicklung weiterer Baumbestände durch den Baum behindert wird

Zu beachten ist allerdings, dass trotz der Pflicht zur Erteilung der Baumfällgenehmigung, Sie der Beweispflicht unterliegen. Das bedeutet, Sie müssen der zuständigen Behörde bei Antragstellung nachweislich darlegen, dass es sich um einen der oben genannten Gründe handelt, die eine Fällgenehmigung rechtfertigen.

In der Regel kommt es zu einem Vorort Termin, bei dem der Baum in Augenschein genommen wird, um Ihre Angaben der Gründe auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Allerdings liegt die Beurteilung hier immer im Ermessen der zuständigen Behörde. Befindet diese den beispielsweise kranken Baum für behandel- und somit heilbar, ist die Chance groß, dass Sie keine Fällgenehmigung erhalten werden. Aus diesem Grund führt der Weg zur Baumfällgenehmigung nur noch über die Gerichte, die jedes Jahr zahlreiche Ablehnungsbescheide bearbeiten und entscheiden, wann eine nicht-arttypische Entwicklung vorliegt oder eine Grundstücknutzung eingeschränkt ist.

Grenzbäume

Bei der Frage „welche Bäume darf man nicht fällen“, steht vor allem der Grenzbaum ganz oben. Unter „Grenzbäume“ sind solche zu verstehen, die sich unmittelbar auf den Grundstücksgrenzen von zwei benachbarten Grundstücken befinden. Möchten Sie also einen Baum fällen, der sowohl auf Ihrem Grundstück steht, aber der Stamm mittlerweile bis auf das Grundstück des Nachbars reicht, dürfen Sie den Baum nicht einfach ohne die Zustimmung des Nachbars fällen.

Dabei ist es irrelevant, ob Sie den Baum gepflanzt und seit Jahrzehnten allein gepflegt haben. Sobald ein Baum die Grundstücksgrenze mit seinen Wurzeln oder dem Stamm überschreitet, gehen auch Besitzrechte an den benachbarten Grundstücksbesitzer über.

Handelt es sich um einen Baum, für den Sie eine Baumfällgenehmigung benötigen und stellen den Antrag ohne Zustimmungserklärung des Grundstücknachbars, so laufen Sie Gefahr, dass der Antrag abgelehnt wird. Vergessen Sie also bei der Antragstellung nicht, die Zustimmungserklärung des Nachbars beizufügen, denn spätestens bei einer Vorort-Besichtigung der Behörde könnte dies ansonsten zu ungewollten Problemen führen.

Stimmt der benachbarte Grundstücksbesitzer einer Fällung nicht zu, bleibt Ihnen nur diese gerichtlich einzuklagen. Umgekehrt steht dem Nachbar auch das Recht zu, einen Grenzbaum entfernen zu wollen.

Ersatzpflanzungen

Eine Baumfällgenehmigung kann an eine Auflage geknüpft sein, die das Pflanzen eines neuen Baumes erforderlich macht. Der Ersatzbaum muss nicht zwingend gleicher Art wie der gefällte Baum sein. In der Regel muss es sich lediglich um einen stammbildenden Baum handeln, wobei auch hochstämmige Obstbäume die Anerkennung der Behörden finden.

Baum fällen

Wenn es die Gegebenheiten auf dem Grundstück zulassen, ist die Ersatzpflanzung darauf vorzunehmen. Ist das nicht möglich, bietet die Stadt/Gemeinde öffentliche Grünflächen an, auf denen Sie der Auflage zur Ersatzpflanzung nachkommen können. In manchen Fällen erklärt sich die Behörde auch mit einer Ersatzzahlung einverstanden. Dieses Geld wird von der Stadt/Gemeinde für die Baumpflege beziehungsweise für die Baumbestände in öffentlichen Grünräumen verwendet.

Antragsstellung

Die Antragsstellung für eine Baumfällgenehmigung hat in der Regel an das Umwelt- Ordnungs- oder Naturschutzamt der Kommune zu erfolgen, welche für den Standort des betroffenen Baumes zuständig ist. Dabei wird unterschieden, ob es sich um gewünschte Baumfällungen beispielsweise aufgrund von Baumaßnahmen, Krankheiten oder einer Gefahrensituation handelt.

Antragsteller

Einen Antrag auf eine Baumfällgenehmigung können lediglich Nutzungsberechtigte sowie Grundstückseigentümer stellen, auf deren Grundstück sich der betroffene Baum befindet. Bei Grenzbäumen ist die Zustimmung des Grundstücknachbars dem Antrag mit einzureichen oder ein gemeinschaftlicher Antrag zu stellen. Drittpersonen sind als Antragsteller nur dann zugelassen, wenn sie über eine entsprechende, rechtsgültige Vollmacht vom Nutzungsberechtigten oder den Grundstückeigentümer besitzen.

Antragsform

Der Antrag zur Fällgenehmigung hat grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen. Viele Städte und Kommunen bieten ein Antragsformular auf ihren Websites an, das bequem heruntergeladen und online ausgefüllt werden kann. Alternativ kann auch die persönliche Vorstellung zur Antragstellung genutzt werden, bei welcher der zuständige Sachbearbeiter den Antrag erstellt und sich vom Antragsteller lediglich unterschreiben lässt.

  • Erforderliche Angaben/Unterlagen
  • Grundstückslage
  • Grundstücksgemarkung sowie Flurstücknummer
  • Art und präzise Größe des zu fällenden Baumes
  • Stammumfang
  • Kronendurchmesser
  • Benennung der Gründe für die gewünschte Baumfällung
  • Fotos des Baumes und gegebenenfalls der nahen Umgebung
  • Optimal: Grundstücksskizze mit markiertem Standort des Baumes
Tipp:

Je umfangreicher, genauer, aussagekräftiger und vollständiger Ihre Angaben und Dokumente bei der Antragseinreichung sind, desto schneller kann in der Regel der Antrag bearbeitet werden.

Antragsbearbeitung

Liegt der Behörde der unterschriebene Antrag mit eventuellen Beweisunterlagen vor, wird in vielen Fällen ein Vorort-Termin vereinbart. Hierbei begutachtet ein Behördenvertreter die Gegebenheiten am Standort des betroffenen Baums, um die Notwendigkeit einer Baumfälligkeit beurteilen zu können.

Bearbeitungszeit

Für die Baumfällgenehmigung ist eine Bearbeitungszeit von drei Wochen vorgesehen. Diese Frist beginnt allerdings erst dann, wenn alle geforderten Angaben und Unterlagen vollständig der Behörde vorliegen. Ist die Frist verstrichen und Sie haben keinen Ablehnungsbescheid zugestellt bekommen, gilt Ihr Antrag in der Regel als genehmigt.

Gültigkeitsdauer

Eine erteilte Fällgenehmigung besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr. Zu berücksichtigen hierbei sind aber die Sperrzeiten, in denen auch trotz Fällgenehmigung keine Fällungen vorgenommen werden dürfen. Ausnahmen bestehen nur, wenn Sondergenehmigungen für eine Fällung während der Sperrzeiten erteilt wurden.

Ist der betroffene Baum während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht gefällt worden, kann per formlosen Antrag eine Verlängerung von einem weiteren Jahr beantragt werden.

Antrag bei Gefahr

Ist von einem Baum eine akute Gefahr auszugehen, können Sie in zahlreichen Gemeinden insoweit ohne vorherige Antragstellung aktiv werden, wenn Sie dadurch eine bestehende Gefahr für Personen oder Sachen bannen. Das heißt, Teile eines Baumes oder einen ganzen Baum fällen, wenn dieser oder Teile von diesem, auf Wege, Straßen oder Parkplätze oder Ähnlichem umzukippen droht/drohen. Ein Antrag ist aber nach erfolgter (Teil-) Fällung mit entsprechender Begründung und Erklärung der Gefahrensituation sowie idealerweise Vorlage von Fotos, der Behörde im Anschluss einzureichen.

Baumstumpf

In manchen Regionen ist ein formloser Antrag zügig über das zuständige Ordnungsamt zu stellen, das entsprechend schnell eine Entscheidung fällt, wenn Gefahr in Verzug ist.

Kosten

Eine Baumfällgenehmigung ist kostenpflichtig, wobei bereits die Antragstellung eine Gebühr verlangt, die grundsätzlich auch nach Ablehnung einer Fällgenehmigung zu entrichten ist. Die Höhe der sogenannten Verwaltungsgebühr ist abhängig von der jeweiligen Kommune, welche die Preise festsetzt. Je nach Standort des Baumes sind mit Kosten zwischen 25 Euro und 85 Euro zu rechnen.

Von zusätzlichen Kosten müssen Sie ausgehen, wenn Sie eine Fachfirma für die Baumfällung beauftragen, sowie die Wurzelbeseitigung. Die Fällkosten belaufen sich für einen 15 Meter hohen Baum ohne Wurzelbeseitigung auf 250 Euro bis 1.000 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Zusatzkosten für schwere Geräte zum Wurzelroden oder Hebebühnen. Es lohnt sich immer, mehrere Vergleichsangebote einzuholen, denn die Preisunterschiede können immens sein.

Fällzeiten

Ist die Baumfällgenehmigung erteilt worden, dürfen Sie aber immer noch nicht einfach darauf los sägen. Ob in der jeweiligen Baumschutzordnung enthalten oder nicht, für das Baumfällen gelten bundesweit Sperrzeiten. Diese werden über das Bundesnaturschutzgesetz nach § 39 geregelt. Dieses bezieht sich auf den Bestandschutz von wild lebenden Tieren sowie Pflanzen und verbietet jede Baumfällung in der Zeit zwischen dem 01. März und dem 30. September. Dementsprechend werden Fällgenehmigungen in der Regel nur zwischen dem 01. Oktober und 29. Februar ausgestellt. Anträge werden aber außerhalb der Sperrfristen angenommen.

Eine erteilte Fällgenehmigung mit einjähriger Gültigkeit ändert hier dran, es sein denn, es ist ein Zusatzvermerk vorhanden, der aus bestimmten Gründen eine Baumfällung innerhalb der Sperrfrist erlaubt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn von dem Baum eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht.

Bußgelder

Wenn Sie gegen die Baumschutzverordnung oder andere Schutzbestimmungen verstoßen und genehmigungspflichtige Baumfällungen ohne Zustimmung der Behörden vornehmen, sich nicht an die Sperrfristen halten oder Baumfällungen unsachgemäß ausführen, drohen Ihnen Bußgelder zwischen 50 Euro und 50.000 Euro. Wie hoch für welche Gesetzes- oder Verordnungsverletzung die Bußgelder im Einzelnen sind, hängt von dem jeweiligen Bundesland ab, in dem die Angelegenheit geahndet wird.

Sicherheitsmaßnahmen

Sollten Sie sich dazu entscheiden, selbst zur Motorsäge zu greifen, um einen Baum zu fällen, sind Sie dazu verpflichtet im Rahmen einer Baumfällung für entsprechende Sicherheit zu sorgen. Diese umfasst die Absicherung eines Gefahrenbereichs, der sich weiträumig um den zu fällenden Baum herum ergibt. Sollten Sie diesen Sicherheitsmaßnahmen nicht nachkommen und ein Sach- oder Personenschaden entsteht innerhalb des Gefahrenbereichs, können Sie nicht nur zur Übernahme von entstanden Schadenskosten, Schmerzensgeldern oder anderen Ersatzleistungen herangezogen werden, sondern müssen zudem noch mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen.

Arbeitsschutz beim Baum fällen

Um sich selbst beziehungsweise weitere Helfer zu schützen, sind ein gewisses Grundwissen sowie einige Erfahrungswerte über das Baumfällen und technisches Werkzeug unabdingbar. Des Weiteren sollten Sie nie ohne entsprechende Schutzkleidung ans Werk gehen. Dazu gehören mindestens:

  • Schnittschutzhose
  • Schutzhelm mit Visier
  • Gehörschutz
  • Sicherheitsschuhe
  • Arbeitshandschuhe
  • Firma beauftragen

Grundsätzlich ist es zu empfehlen, Baumfällarbeiten nach einer erteilten Baumfällgenehmigung durch eine Fachfirma vornehmen zu lassen, wenn Sie selbst nicht über ausreichend Wissen und Erfahrungen verfügen. Dies ist zwar mit zusätzlichen Kosten verbunden, aber auf diese Weise werden Sie aus der Verantwortung entlassen und sparen sich eine Menge Arbeit, die das Baumfällen mit sich bringt.

Die Spezialisten kennen alle möglichen Gefahren, sichern dementsprechend die Umgebung und sich selbst ab. Fallberechnungen gehören zu Ihrem Alltag, wenn es darum geht, dass ausreichend Platz vorhanden beziehungsweise geschaffen werden muss, damit der Baum beim Fallen nichts und niemanden beschädigt. Wer sich hier nicht auskennt, der ist einem hohen Risiko ausgesetzt, dass der Baum nicht in die exakte Richtung fällt, wie es erhofft wurde. So sind bei unprofessionellen Baumfällungen nicht selten Autos, Dachrinnen, der Nachbarzäune oder das Gartenhaus „Opfer“ dicker und schwerer gefällter Bäume. Letztendlich ist dann vermutlich die Auftragserteilung an eine Fachfirma die günstigere Variante.

Fazit

Wann immer Sie mit dem Gedanken spielen, einen Baum fällen zu wollen, sollten Sie sich in Erinnerung rufen, dass Sie dafür gegebenenfalls eine Baumfällgenehmigung benötigen. Welche Bäume darf man nicht fällen und welche doch, erfahren Sie detailliert bei der zuständigen Behörde und der jeweiligen Baumschutzverordnung, welche für die Gemeinde gilt, in der sich der Baum befindet. Riskieren Sie eine Baumfällung ohne Genehmigung, könnte Sie das deutlich teurer zu stehen kommen, als eine Fällgenehmigung. Deshalb besser erst erkundigen und lieber einen Antrag stellen, als eine immens böse finanzielle Überraschung erleben zu müssen.

Autor Garten-Redaktion
Ich schreibe über alles, was mich in meinem Garten interessiert.

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