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Selbstgemachte Lebensmittel verkaufen: Auflagen

Selbstgemachte Lebensmittel verkaufen: Auflagen

Selbstgemachte Lebensmittel zu verkaufen ist für viele Menschen eine interessante Möglichkeit, nebenbei etwas dazuzuverdienen oder in die Selbstständigkeit zu starten. Vor der Umsetzung ist es wichtig zu wissen, welche Auflagen und Gesetze zu beachten sind, um nachträglich Probleme zu vermeiden.

Video-Tipp

Privatverkauf ohne Gewerbeanmeldung

Essentiell beim Verkauf selbstgemachter Lebensmittel ist die Art, wie Sie sie anbieten und um was für Erzeugnisse es sich handelt. Für den Großteil benötigen Sie entweder eine Genehmigung Ihrer Gemeinde oder eine Gewerbeanmeldung. Handelt es sich stattdessen um unveränderte Lebensmittel, die Sie eigenständig angebaut haben, müssen Sie in der Regel keine Vorschriften beachten. Es handelt sich dabei um einen Direktverkauf, der primär für die folgenden Locations (Urproduktion) geeignet ist:

  • Feld oder Acker
  • eigenes Grundstück
Kartoffeln in Obstkisten zum Verkauf

Wollen Sie stattdessen Ihre Produkte unverändert auf dem Wochen- oder Weihnachtsmarkt anbieten, müssen Sie Ihre Gemeinde darüber informieren. Jede Kommune stellt dabei andere Anforderungen an den Erzeuger oder verlangt eine Gebühr. Sobald Sie Ihre Genehmigung erhalten haben, können Sie mit dem Verkauf loslegen. Etwas anders verhält es sich mit Produkten, die „überwiegend aus eigenem Anbau“ stammen. Damit sind Produkte gemeint, deren Zutaten zum Großteil selbstständig erzeugt und mit anderen Inhaltsstoffen zubereitet werden. Dazu gehören vor allem Marmeladen oder Säfte. Diese können Sie ebenfalls ohne Gewerbeanmeldung anbieten, solange die Fremdanteile wie Zucker nicht mehr als 50 Prozent betragen. Die genauen Werte erfahren Sie beim zuständigen Gesundheitsamt Ihres Bundeslandes. Bevor Sie Produkte aus „überwiegend eigenem Anbau“ zum Verkauf anbieten können, müssen Sie noch die folgenden Punkte beachten:

  • Lebensmittelkennzeichnung durchführen
  • Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Schulung nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
Hinweis:

Je nach Gemeinde oder Kommune kann es vorkommen, dass selbst für Produkte aus „überwiegend eigenem Anbau“ eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Informieren Sie sich vor dem Angebot daher unbedingt, ob das an Ihrem Wohnort der Fall ist.

Verkauf mit Gewerbeanmeldung

Eine Gewerbeanmeldung ist für den Verkauf selbstgemachter Lebensmittel erforderlich, wenn diese mehr als 50 Prozent Fremdanteile enthalten, leicht verderblich sind oder über eine nicht auf dem Privatgrundstück befindliche Verkaufsfläche angeboten werden. Dazu zählen beispielsweise die folgenden:

  • Hofläden
  • Supermärkte
  • eigenes Geschäft
  • Online-Shops
Selbstgemachte Marmelade im Glas verkaufen

Weiterhin ist darauf zu achten, dass für tierische Lebensmittel nicht nur eine Gewerbeanmeldung, sondern eine EU-Zulassung für Lebensmittelbetriebe notwendig ist. Ohne diese dürfen Sie die Produkte nicht verkaufen. Eine Ausnahme bilden Eier. Besitzen Sie weniger als 350 Hühner dürfen Sie nach der Geflügelhygieneverordnung 2007 Eier privat wie oben beschrieben verkaufen. Es gibt keine weiteren Vorschriften zu beachten. Ansonsten benötigen Sie einen Gewerbeschien, wobei für viele Erzeugnisse bereits ein Kleingewerbeschein ausreicht. Neben der IfSG-Belehrung, Lebensmittelkennzeichnung und Lebensmittelhygiene-Schulung müssen Sie für Ihr Gewerbe noch andere Auflagen beachten:

  • Dokumentation aller Arbeitsschritte und Herkunft der Zutaten nach der EU-Basis-Verordnung (Nr. 178/2002)
  • Vorgaben zur Kühlkette
  • Anforderung der Veterinärmedizin an den Betrieb
  • Lebensmittelsicherheit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
  • Schutz vor Täuschung durch Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Hygienevorschriften

Wollen Sie selbstgemachte Lebensmittel verkaufen, die keine Urprodukte darstellen, müssen Sie strenge Hygienevorschriften beachten. Sie schützen den Verbraucher vor Krankheiten, die durch den falschen Umgang mit den Lebensmitteln oder schlechte Hygiene entstehen können. Es reicht in diesem Fall nicht aus, dass die Zutaten sauber sind. Die bereits weiter oben genannte Belehrung und Schulung informiert Sie und alle Beteiligten wie beispielsweise mögliche Angestellte über die folgenden Themen, damit die Erzeugnisse und deren Umgang gesundheitlich unbedenklich sind:

  • mögliche Krankheitserreger in Lebensmitteln
  • Seuchenprävention
  • Meldepflicht bei Kontaminationen
  • richtige Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten
  • Ablauf der Lebensmittelhygiene-Dokumentation
  • Nutzung des Schwarz-Weiß-Prinzips

Lebensmittelkennzeichnung

Ein häufig übersehener Punkt beim selbstständigen Verkauf von Lebensmitteln ist die Kennzeichnung der Erzeugnisse. Sie müssen als Hersteller eine Vielzahl von Informationen nach der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) zur Verfügung stellen. Diese sind wichtig für den Verbraucher, damit dieser ausreichend informiert über Ihre Produkte ist. Das heißt, Sie müssen sich um ein Etikett kümmern und die essentiellen Infos ebenfalls online präsentieren, wenn Sie Ihre Erzeugnisse verpackt oder über einen Online-Shop anbieten.

Die essentiellen Informationen sind:

  • Bezeichnung oder „Markenname“ des Lebensmittels
  • Zutaten inklusive Kennzeichnung der Allergene
  • Nettogewicht
  • Abtropfgewicht
  • Füllmenge
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum (optional: empfohlenes Verbrauchsdatum)
  • Nährwertkennzeichnung
  • Adresse des Herstellers
  • Ursprungsland
  • Güteklasse (stark produktabhängig)

Weiterhin ist es wichtig, mögliche Gefahrenstoffe wie Farb- oder Konservierungsstoffe anzugeben, die Sie dem Produkt hinzugefügt haben. Die Zutaten unterteilen sich in eine Auflistung der Inhaltsstoffe und deren Menge in Prozent. Bei einer Marmelade zum Beispiel müssen Sie oft angeben, wie viel Zucker verwendet wurde. Weiterhin ist darauf zu achten, dass jedes Bundesland noch weitere Anforderungen an die Kennzeichnung stellen kann, da die LMIV primär für alle EU-Länder gilt. Informieren Sie sich aus diesem Grund unbedingt beim zuständigen Ernährungsamt, welche Informationen noch notwendig sind. Weiterhin dürfen die Bezeichnungen der Lebensmittel nicht irreführend sein, was häufig bei vegetarischer oder veganer Kost der Fall sein kann. Hier bieten sich beispielsweise als Alternative die folgenden Begriffe an:

  • Milch: Haselnussdrink
  • Frischkäse: Haferaufstrich
  • Wurst: Fleischersatz aus Erbsenprotein
selbstgemachter Haselnussdrink
Hinweis:

Die Lebensmittelinformationsverordnung ist ausschließlich bei Produkten notwendig, die aus mehreren Zutaten hergestellt oder verpackt angeboten werden. Verkaufen Sie beispielsweise frisches Gemüse direkt über einen Stand, ist die Kennzeichnung unnötig.

Jugendschutz

Abhängig von den angebotenen Lebensmitteln ist auf die notwendigen Jugendschutzbestimmungen zu achten. Es handelt sich dabei primär um den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken wie selbstgebrautem Bier oder Fruchtlikören. Die wichtigsten Informationen dazu finden sich im JuSchG § 9 (Alkoholische Getränke). Für den Verkauf von Alkohol benötigen Sie nicht nur ein Gewerbe, sondern müssen darauf achten, dass Ihre Abnehmer ein bestimmtes Alter erreicht haben. Das ist abhängig vom angebotenem Alkohol:

  • ab 16 Jahren: Gäralkohole wie Bier, Wein, Sekt oder Cidre
  • ab 18 Jahren: Branntwein wie Weinbrand, Tequila oder Wodka
verschiedene Weinsorten in Gläsern
Wein kann zu Hause selbst hergestellt werden

Die meisten Branntweine haben einen Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent. Um den Alkohol verkaufen zu dürfen, müssen Sie bei allen Erzeugnissen zudem darauf achten, dass dieser gekennzeichnet ist, sobald er ein Volumen von 1,2 Prozent übersteigt. Weiterhin ist darauf zu achten, dass beim Verkauf eine Altersprüfung stattfindet und Sie als Verkäufer die Produkte nicht an zu junge Abnehmer verkaufen. Das ist beispielsweise über die folgenden Methoden möglich:

  • Ausweis- oder Reisepass-Check
  • Altersnachweis über Online-Banking (ID Pass)
  • Video-Überprüfung
  • POSTIDENT
Hinweis:

Achten Sie ebenfalls auf den Jugendschutz, wenn Sie mit Alkohol gefüllte Lebensmittel wie Pralinen anbieten. Sie zählen aufgrund ihrer Füllung ebenfalls zu den Produkten, die nicht an Konsumenten unter 18 Jahren verkauft werden dürfen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Preisangabenverordnung (PAngV)?

Die PAngV gibt an, dass Sie Ihre Produkte für den Endpreis anbieten. Dieser enthält bereits die Umsatz- beziehungsweise Mehrwertsteuer und mögliche Zusatzkosten, die für Sie als Hersteller zum Preis dazugehören. Die PAngV schützt den Verbraucher vor möglichen Preiserhöhungen nach dem Kauf.

Ist die Lebensmittelherstellung in Mietwohnungen- und Häusern erlaubt?

Das ist abhängig vom Vermieter. Es ist empfehlenswert, den Vermieter vor der Gewerbeanmeldung zu fragen, ob die Räumlichkeiten für diesen Zweck verwendet werden dürfen. Falls nicht, müssen Sie sich um zusätzliche Räumlichkeiten führen, die für Gewerbetätigkeiten geeignet sind.

Warum wird oft eine Arbeitgebergenehmigung benötigt?

Falls Sie in Vollzeit angestellt sind, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Genehmigung Ihres Arbeitsgebers, um eine Nebentätigkeit ausführen zu dürfen. Der Verkauf von Lebensmitteln zählt als Nebentätigkeit. Für viele Arbeitgeber stellt der Lebensmittelverkauf jedoch kein Problem dar, solange er keine Konkurrenz darstellt.

Darf Alkohol direkt am Herstellungsort zum Verzehr angeboten werden?

Dafür reicht ein Gewerbe nicht aus. Sie benötigen zusätzlich eine Schanklizenz (Konzession) nach § 3 des Gaststättenschankgesetzes (GastG). Diese erhalten Sie vom zuständigen Ordnungsamt Ihrer Gemeinde. Ohne die Schanklizenz darf Alkohol nicht direkt verkauft und genossen werden.

Autor Maike

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