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21.04.2005 23:28 #1
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Höhe einer Gartenlaube - festgelegt???Hallo,
Die Vorgeschichte: ich habe letztes Jahr einen Garten übernommen - eine Ruine (das trifft auf den Garten und insbesondere auf die Laube zu). zZ. renovoiere ich die Laube. Im Grunde ist es schon fast ein Abriß und Wiederaufbau - na nicht ganz.
Der Wunsch: Da der Dachbelag wohl noch höchstens 1 oder 2 Jahre hält und dann eh entsorgt werden muß (Asbestbeton) würde ich dann gerne aus dem Flachdach ein Mansardendach machen
Das Problem 1: Die Laube ist größer (6qm) als erlaubt. Dies ist zwar laut Übergabeprotokoll geduldet aber im Grunde rechtlich nicht ganz einwandfrei. Eine Gartenlaube ist zwar nicht abnahmepflichtig und nur der Vereinsvorstand muß zustimmen...
Das Problem 2: Um den max. Nutzraum aus dem begehbarem, oberem Stauraum (Gartenlauben dürfen nur einstöckig sein - ist eben alles eine Definitionsfrage ***LOL***) zu hohlen würde ich gerne wissen ob irgendwo festgelegt ist wie hoch eine Laube sein darf? Im Bundeskleingartengesetz steht dazu nichts. In der Vereinssatzung ist auch nichts zu finden. Hat da jemand Infos?????
Falls sich jemand fragen sollte warum ich das jetzt schon wissen muß wenn die Dacharbeiten erst in 2 Jahren fällig werden... - Da ich die Laube teilweise neu aufbaue muß ich das zB. für die Deckensparren wissen oder für die Wandstärke. Für den Einbau von Fensterstürzen Türen etc. Danke für eure Hilfe
MfG
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14.06.2005 15:19 #2
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Re: Höhe einer Gartenlaube - festgelegt???Hallo zusammen,
Ich habe zufällig gerade das Kleingartengesetzt gelesen, darin steht über Lauben (Absatz 2):
§ 3 Kleingarten und Gartenlaube
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.
Hope it helps, Carsten.
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