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Zaun auf Grundstücksgrenze: Was ist erlaubt?

Fast ebenso sicher wie der Rasen, gehört ein Zaun zur eigenen Gartengestaltung dazu. Er verhindert, dass Unbefugte das eigene Grundstück betreten und schützt die Privatsphäre. Um den eigenen Garten optimal ausnutzen zu können, wird die Einzäunung in aller Regel direkt an der Grundstücksgrenze errichtet – und erregt dort in vielen Fällen Unmut, Ärger oder sogar Streit. Doch was darf man eigentlich an der Grenze bauen und ist ein richtiger Zaun tatsächlich erlaubt? Wir informieren zu rechtlichen Rahmenbedingungen und unterschiedlichen Sichtweisen.

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Privatrecht vs. Öffentliches Recht

Was erlaubt ist und was nicht, ist für sehr viele Sachthemen und sogar Einzelfälle in den deutschen Gesetzten festgeschrieben. Doch wer nun meint, dass damit alles klar definiert ist und einfach nachgelesen werden kann, der irrt. Denn unterschiedliche Rechtsbereiche haben ganz eigene Sichtweisen auf ein und dasselbe Thema und können zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Den größten Unterschied macht beim Thema des Zaunes an der Grundstücksgrenze die grundlegende Unterteilung in Privates Recht und in Öffentliches Recht.

Öffentliches Recht

Hier werden die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und einem Individuum, in unserem Fall dem Ersteller bzw. Besitzer des Gartenzauns, geregelt. Dem Grundsatz nach sind hier klare Erlaubnisse und auch Verbote definiert, an die sich jeder im Zuständigkeitsbereich des Staats lebende Mensch zu halten hat. In unserem Fall zählen folgende, möglicherweise vom Zaun auf der Grenze tangierte Gesetzgebungen zum öffentlichen Recht:

  • Bauplanungsrecht
  • Bauordnungsrecht
  • Verkehrsrecht

Privates Recht

Im Gegensatz dazu steht das Privatrecht. Es regelt den Umgang privater Parteien, also Menschen, Personengruppen oder Organisationen, untereinander. Der Saat ist hierbei lediglich in der Rolle der Aufsicht tätig, tritt jedoch außer der Durchsetzung dieses Rechts nicht als eigene Partei mit eigenen Interessen in Erscheinung. Bei der Einzäunung auf der Grundstücksgrenze ist das vor allem das Nachbarschaftsrecht.

Erlaubt oder nicht?

– Das sagen die Rechtsbereiche dazu –

Nachdem nun deutlich wurde, wie viele Rechtsbereiche aus wie grundverschiedenen Kategorien bei der Beantwortung der einfachen Frage „Darf ich einen Zaun auf die Grundstücksgrenze setzen?“ mitreden wollen, wird auch klar, dass es wohl keine eindeutige und vor allem einfache Antwort geben wird. Am besten gehen wir Schritt für Schritt vor und schauen uns die einzelnen Themenbereiche einmal nacheinander in isolierter Form an:

1. Bauplanungsrecht

Hier gilt das Baugesetzbuch (BauGB). Und das in ganz Deutschland einheitlich. Zwar macht dieses Gesetz keinerlei Vorgaben zu Zäunen, Mauern oder anderen so genannten „Einfriedungen“. Allerdings basieren auf ihm die Bebauungspläne, die sicherlich jeder, der schon einmal gebaut hat, kennt. Geregelt werden die Bebauungspläne in den Paragraphen 8 bis 10 des Baugesetzbuchs, außerdem macht der §30 wesentliche Angaben zur Anwendung der so erstellten Bauleitplanung. In Bebauungsplänen können eventuell Vorgaben stehen zu:

  • allgemeiner Zulässigkeit von Zäunen
  • Art, Materialität und Optik von zulässigen Zaunanlagen
  • Höhenobergrenzen
  • von Zäunen freizuhaltenden Bereichen.
Zaun auf Grundstücksgrenze

Gibt es also für das eigene Baugrundstück einen Bebauungsplan, lässt sich hieraus bereits sehr einfach entnehmen, was allgemein in Sachen Zaun möglich ist und was nicht erlaubt ist. Sehr selten finden sich auf die aktuelle Fragestellung hin ganz direkte Vorgaben, ob die Errichtung tatsächlich auf der Grundstücksgrenze erfolgen darf, oder ob eventuell ein Grenzabstand einzuhalten ist.

Tipp:

Finden sich zum Zaun keine Angaben im Bebauungsplan, müssen Sie keinesfalls verzweifeln. Das bedeutet schlicht und ergreifend, dass das Bauplanungsrecht hier keinerlei Vorgaben oder Einschränkungen vornimmt.

2. Bauordnungsrecht

Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht regelt das Bauordnungsrecht nicht, was gebaut werden darf, sondern wie gebaut werden muss. Da dieser Rechtsbereich in den so genannten Landesbauordnungen geregelt wird, kann jedes Bundesland hier eigene Vorgaben aufstellen. Orientiert wird sich aber üblicherweise an der so genannten Musterbauordnung, die das Gros aller Festlegungen beisteuert. Wer hier nach Angaben zu Gartenzäunen sucht, wird zur Zulässigkeit an Grenzen nichts finden. Finden sich in einem Bebauungsplan jedoch gestalterische Vorgaben zu Zäunen, entstammen diese juristisch gesehen dem Bauordnungsrecht, so dass es hier der Vollständigkeit halber erwähnt werden soll.

Tipp:

Ein rechtlicher Kniff der Landesbauordnungen ist der so genannte Antrag auf Befreiung. Verbietet Ihnen ein Bebauungsplan den Bau eines Zauns auf der Grundstücksgrenze, können Sie von diesem Verbot eine Befreiung beantragen. Mit einer plausiblen Begründung kann es sein, dass Sie Ihre Einfriedung dann doch Ihren Wünschen entsprechend realisieren können.

Von Bundesland zu Bundesland

Zwar keine Antwort auf unsere Frage, aber trotzdem gut zu wissen ist, dass Zäune laut Musterbauordnung und auch nahezu allen eingeführten Landesbauordnungen in gewissem Rahmen verfahrensfrei errichtet werden dürfen. Das bedeutet, Sie dürfen Ihren Zaun bauen, ohne vorher einen Antrag stellen zu müssen. Inhaltlich findet sich mit einer Ausnahme eine durchgängige Festsetzung, wobei der Ort der Niederschrift von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann:

a) Verfahrensfreiheit bis 2,00m Höhe

Sowohl die Musterbauordnung, also auch nahezu alle weiteren Bauordnungen gewähren der Errichtung eines Gartenzaunes Verfahrensfreiheit bis zu einer Höhe von 2,00 Metern. Nachlesen können Sie das beispielsweise in folgenden Paragraphen:

  • Musterbauordnung §61
  • Bayrische Bauordnung §58
  • Hessische Bauordnung §63
  • Rheinland-Pfälzische Landesbauordnung §62

b) Allgemeine Verfahrensfreiheit

Als einziges Bundesland hat Baden-Württemberg die Höhenobergrenze für ohne Bauantrag zu errichtende Zäune aus ihrem Gesetzestext eliminiert. Hier dürfen Sie daher nach §50 Einfriedungen jeder Art und Dimension antragsfrei bauen, sofern die sonstigen Kriterien zur Zulässigkeit erfüllt sind.

Tipp:

Es lohnt also, nicht nach einem Paragraphen mit Nummer, sondern viel mehr nach dem Stichwort der Verfahrensfreiheit im Inhaltsverzeichnis der jeweils zutreffenden Landesbauordnung zu suchen!

3. Verkehrsrecht

Wohnen Sie an einer Straßenkreuzung, kann es sein, dass eine direkt an der Grenze errichtete Zaunanlage die Sicht der Fahrzeuge in den Kreuzungsbereich behindert. Dann können verkehrsrechtliche Belange ein Verbot für Ihre Einfriedung darstellen. Ob das auch bei Ihnen der Fall ist, müssen Sie keinesfalls selbst abschätzen. Besonders einfach ist es wieder, wenn ein Bebauungsplan besteht. Denn dieser greift auch verkehrsrechtliche Themen auf und gibt im Falle einer Sichtbehinderung klar vor, wo die Einzäunung errichtet werden darf und wo vor allem gerade nicht.

Wo steht was im Verkehrsrecht?

Zaun auf Grundstücksgrenze

Gibt es diese Festsetzung im Bebauungsplan dagegen nicht, lohnt eine kurze Anfrage beim örtlichen Ordnungsamt. Die Mitarbeiter dieser Behörde können Ihnen schnell Auskunft geben, ob Ihrem Vorhaben etwas entgegen steht. Machen Sie sich dagegen selbst auf die Suche nach einer schriftlichen Rechtsgrundlage, werden Sie ohne einschlägige Kenntnisse des Verkehrsrechts leider wenig Erfolg haben. Denn im Verkehrsrecht fügen sich unzählige einzelne Themenbereiche mit eigenen Vorschriften zu einem zusammenhängenden Rechtsgebiet zusammen. Mögliche Einschränkungen für Ihre Einzäunung können sich daher beispielsweise aus diesen Sparten des Verkehrsrechts ergeben:

  • Straßenverkehrsgesetz
  • Straßenverkehrsordnung
  • Länderbezogenes Ordnungsrecht, z.B. Landesordnungswiedrigkeitengesetz
  • gemeindespezifische Satzungen und Festlegungen

Wie Sie sehen, wirken hier unterschiedlichste Rechtsnormen mit, die teils in Bundes-, Landes- oder sogar Gemeindehand angesiedelt sind. Nutzen Sie die Möglichkeit eines zentralen Ansprechpartners in Ihrer Gemeinde und vermeiden Sie Probleme, weil Sie nicht notwendigerweise alle tangierten Themenfelder im Blick hatten!

Nun sind alle Bereiche behandelt, aus denen heraus der Staat Ihnen ein direktes Verbot für Ihren Gartenzaun aussprechen kann. Kommt nur bei einer der Teilbereiche ein negativer Befund heraus, reicht das, um den Bau für Sie unmöglich, oder zumindest unzulässig werden zu lassen.

Privatrecht – flexibel und Einzelfallbezogen

Völlig anders sieht es im Privatrecht, für Sie also in Sachen Gartenzaun im Nachbarrecht aus. Hier gibt es zwar eindeutige Vorgaben, was als Einfriedung erlaubt ist, allerdings weichen die Vorgaben – erneut handelt es sich um Landesrecht – von Bundesland zu Bundesland sehr stark voneinander ab. Es lohnt also unbedingt ein Blick in das Nachbarrecht des eigenen Bundeslandes, um Schwierigkeiten ausschließen zu können. Einheitliches Bundesrecht zu diesem Thema existiert dagegen nicht, da die maßgeblichen §§ 903 bis 924 des Zivilgesetzbuches keinerlei konkrete Aussagen zu Zäunen treffen.

Als extreme und stark gegensätzliche Beispiele für Festsetzungen über Zäune sollen hier exemplarisch die Bundesländer Baden-Württemberg und Berlin kurz vorgestellt werden.

a) Baden-Württemberg:

  • erlaubt: Einfriedungen direkt auf der Grenze bis 1,50m Höhe
  • ebenfalls erlaubt: höhere Anlagen, wenn Grenzabstand mindestens Überschreitung der 1,50m-Grenze beträgt
  • Bsp: 2,00m Höhe mit 0,50m Grenzabstand erlaubt, da Überschreitung der 1,50m-Grenze = 0,50m
  • Bsp: 1,80m Höhe mit 0,20m Grenzabstand NICHT erlaubt, da Grenzabstand nur eine Überschreitung der 1,50m-Grenze von 0,20m gestattet, tatsächlich aber 0,30m vorliegen

Halten Sie sich an diese einfachen Vorgaben, muss Ihr Nachbar Ihre Zaunanlage dulden und hat keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen.

ACHTUNG:

Denken Sie daran, dass neben diesen Regeln des Nachbarrechts immer noch die öffentlich-rechtlichen Belange eingehalten werden müssen!

b) Berlin:

  • keine Angaben zu einzuhaltenden Abständen in Abhängigkeit von der Höhe
  • ABER: bei Verlangen des Nachbarn Einfriedungspflicht (!!)
  • Ausführung einschließlich Zaunhöhe in ortsüblichem Maß, also nach Art und Dimension in der Umgegend vorhandener Zäune
  • ohne Vergleichsobjekte ca. 1,25m hoher Maschendrahtzaun
Zaun auf Grundstücksgrenze

Nun können Sie also einen vergleichsweise überschaubaren Abfragenkatalog aus dem jeweiligen Landes-Nachbarschaftsrecht abarbeiten und zum Schluss zu einem für Sie positiven, oder aber auch negativen Ergebnis kommen. Dürfen Sie auf der Grenze bauen, ist Ihr Anliegen in Ordnung und Sie können aktiv werden. Entspricht Ihr Vorhaben dagegen nicht den rechtlichen Möglichkeiten bis zu diesem Punkt, sollten Sie auch nicht gleich verzagen, sondern nochmal einen Blick zurück auf die Definition des Privatrechts werfen:

  • gilt zwischen privaten Parteien
  • Staat greift nur als Vollstreckungsbehörde ein
  • Verfolgung von Verstößen erfolgt nicht aus Eigenantrieb, sondern nur auf Anzeige hin (!)

An dieser Stelle wird eines ganz klar: Der Staat greift zwar ein und bestraft, wenn das Nachbarrecht nicht befolgt wird. Er tut es aber nur dann, wenn der benachteiligte Nachbar die Sache anzeigt und somit um Unterstützung bittet. Steht Ihr Zaun mit 2,00m Höhe direkt auf der Grundstücksgrenze, kann Ihr Nachbar Anzeige erstatten und der Staat wird Sie auffordern, den Zaun wieder zu beseitigen. Aber: Ihr Nachbar muss das nicht tun! Ist er mit Ihrer Einzäunung einverstanden, kann er auch höhere Zäune von Ihnen tolerieren, ohne aktiv werden zu müssen. Denn das Nachbarrecht bietet jedem Nachbar einen gewissen Schutzanspruch, jedoch keinerlei Verpflichtung, diesen Schutz auch in Anspruch zu nehmen.

Tipp:

Reden Sie daher bereits bei der Planung Ihres Zaunes frühzeitig mit Ihrem Nachbarn, um mitzubekommen, ob er damit ein Problem hat, oder die Abtrennung beider Grundstücke vielleicht sogar begrüßt. Ist das der Fall, können Sie das Nachbarrecht getrost vernachlässigen und die bereits behandelten öffentlich-rechtlichen Fragestellungen klären!

Fazit: Ja oder nein?

Abschließend kann also die simple Frage nach der Zulässigkeit eines Zauns direkt auf der Grenze nicht eindeutig beantwortet werden. Stattdessen verbleibt eine Antwort in Form von Ja, wenn… mit mehreren Abfragekriterien, die letztlich zu einer verlässlichen Auskunft führen. Prüfen Sie daher gewissenhaft, bevor Sie sich mit dem Kauf oder der Vergabe des Auftrags an einen Handwerker befassen.

Autor Garten-Redaktion
Ich schreibe über alles, was mich in meinem Garten interessiert.

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